ARB §§ 1, 5 BGB § 280
Leitsatz
Der Rechtsschutzversicherer ist nicht verpflichtet, vorgerichtliche Kosten des Gegners zu übernehmen, die der Mandant aufgrund eines materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs schuldet.
AG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2010 – 37 C 8501/10
1 Sachverhalt
Die Beklagte ist Rechtsschutzversicherer der nunmehrigen Klägerin. Es besteht eine Rechtsschutzversicherung mit den Bausteinen "Privat", "Verkehr" sowie "Haus und Wohnung für die eigengenutzte Wohneinheit". Die Klägerin führte einen Rechtsstreit auf Zustimmung zu einem von ihr beabsichtigten Gasanschluss zu ihrer Wohnung. Zweitinstanzlich verlor die Klägerin den Rechtsstreit. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 91 Abs. 1 ZPO von der Klägerin zu tragen, die nunmehrige Beklagte beglich die Kosten der Klägerin bis auf die Kosten der gegnerischen Prozessbevollmächtigten aus dem Vorprozess für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe der nunmehrigen Klageforderung von 1.025,30 EUR.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch diese Kosten von der Beklagten ob des unstreitig bestehenden Versicherungsvertrages zu ersetzen seien, denn es handele sich um Kosten, welche im Falle einer gerichtlicher Auseinandersetzung bei einer Verurteilung nach prozessualen Bestimmungen auf die Klägerin überbürdet werden würden.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Kosten nicht zu erstatten seien, da es sich um einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch handele, welcher von den Versicherungsleistungen nicht erfasst sei.
2 Aus den Gründen
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der gegnerischen Rechtsanwälte des Vorprozesses sind von der nunmehrigen Beklagten nicht zu tragen.
Ein Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 1, 5 ARB. Nach § 1 ARB hat der Rechtsschutzversicherer unter Kostentragungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann. Der Leistungsumfang bestimmt sich aus § 5 ARB. Der Rechtsschutzversicherer hat nach Abs. 1 lit. h) der Norm die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner Interessen entstandenen Kosten zu tragen, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. Rechtskosten, die der Versicherungsnehmer bereits aus materiell-rechtlichen Gründen schuldet und die daher selbst Gegenstand der Interessenwahrnehmung sind, verbleiben weiterhin im Risikobereich des Versicherungsnehmers (BGH NJW 1985, 1466). Insbesondere sind nicht geschuldet die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren der Gegenseite (vgl. Harbauer, ARB-Kommentar, 8. Aufl. 2010, § 1 Rn 39).
Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Gegenseite stellen einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch dar. Die damalige Gegenseite hat sich zur Abwehr der unberechtigten Forderung der nunmehrigen Klägerin rechtlichen Beistands bedient. Die ungerechtfertigte und unberechtigte Inanspruchnahme verpflichtet zum Schadensersatz durch den Veranlasser.
Soweit der Versicherungsnehmer gegnerische Rechtsanwaltskosten zu erstatten begehrt, welche nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses sind, sind die Kosten nicht von der Beklagten zu tragen.
Weitergehende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.