1. Verfahrensgebühr
a) Allgemeines
Der Gesetzgeber hat aufgrund der Einführung der Rechtsschutzverfahren Änderungen im RVG vorgenommen. Danach verdient der Anwalt in solchen Verfahren eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3300 Nr. 3 VV. Aus dieser neu eingefügten Vorschrift ergibt sich zugleich, dass es für die Höhe des Gebührensatzes keine Rolle spielt, ob das Rechtsschutzverfahren vor dem OLG, einem obersten Landesgericht der Fachgerichtsbarkeit oder dem BGH anhängig ist.
Es gilt im Übrigen Vorbem. 3 VV, sodass die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts entsteht (Vorbem. 3 Abs. 2 VV). Die Gebühr entsteht daher nicht erst mit Eingang der Klage bei dem entsprechenden Gericht, sondern sobald der Anwalt die erste unter diese Gebühr fallende Tätigkeit ausgeübt hat, was regelmäßig die nach Auftragserteilung erfolgte erste Entgegennahme von Informationen darstellt. Der Eingang einer Klageschrift hat jedoch Auswirkungen auf die Höhe der Verfahrensgebühr, da diese bei Erledigung des Auftrags vor Einreichung eines solchen Schriftsatzes bei Gericht nur mit einem 1,0-Gebührensatz entsteht (vgl. Nr. 1.2.).
In den erstinstanzlichen Rechtsschutzverfahren der Finanzgerichtsbarkeit gilt Nr. 3300 VV nicht, da dort ein entsprechender Verweis fehlt. Es entsteht daher eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV, bei vorzeitiger Auftragserledigung nach Nr. 3201 VV. Für die Terminsgebühren gilt Nr. 3202 VV.
Für die Sozialgerichtsbarkeit stellt der neu eingefügte § 3 Abs. 1 S. 3 RVG klar, dass wertabhängige Gebühren, also keine Rahmenbetragsgebühren, entstehen.
Der Auftrag muss auf die Tätigkeit in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren gerichtet sein, weil für die außergerichtliche Vertretung Nrn. 2300 ff. VV gelten.
b) Vorzeitige Auftragsbeendigung
Wird der Auftrag vorzeitig beendet, entsteht lediglich eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3301 VV. Da die Anmerkung zu dieser Vorschrift auf die Anm. zu Nr. 3201 VV verweist, liegt eine vorzeitige Auftragsbeendigung vor, wenn sich der Auftrag erledigt bevor
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der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage enthält, bei Gericht eingereicht hat, oder |
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der Rechtsanwalt einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. |
Zu den Sachanträgen gehören alle Anträge des Klägers, durch die er erklärt, welchen Inhalt die angestrebte Entscheidung haben soll, sowie die Gegenanträge des Beklagten. Hierzu gehören insbesondere die Klageanträge, Klageerweiterungen, Kostenanträge (z.B. nach §§ 91a, 269 Abs. 3 ZPO), Erledigungserklärungen, Anerkenntnis, Verzicht oder auch die prozessual erforderliche Zustimmung zur Klagerücknahme.
c) Mehrvertretung
Vertritt der Anwalt in dem Rechtsschutzverfahren mehrere Kläger, kann er eine nach Nr. 1008 VV erhöhte Verfahrensgebühr geltend machen. Werden durch die Kläger jedoch jeweils eigenständige Entschädigungsansprüche geltend gemacht, liegen die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nicht vor, weil es sich dann um verschiedene Angelegenheiten handelt. Der Mehraufwand des Anwalts wird dann dadurch abgegolten, dass das Gericht einen höheren Streitwert festsetzen wird, weil die Werte der verschiedenen Ansprüche zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG i.V.m. § 23 Abs. 1 RVG).
2. Terminsgebühr
In dem Rechtsschutzverfahren kann eine Terminsgebühr verdient werden, die sich nach Teil 3 Abschnitt 1 VV bestimmt (Vorbem. 3.3.1 VV), sodass eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht. Für die Höhe der Gebühr ist es unerheblich, ob das Verfahren vor einem obersten Landesgericht oder dem BGH stattfindet. Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin (Vorbem. 3 Abs. 3 VV).
Ist in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, was in den Verfahren, die vor dem OLG und dem BGH stattfinden, wegen § 128 ZPO stets der Fall ist, kann hier eine Terminsgebühr auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstehen. Gleiches gilt für eine Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV.
3. Auslagen
Neben den Gebühren können die entstandenen Auslagen nach Nrn. 7000 ff. VV geltend gemacht werden.
4. Revisionsverfahren
Gegen die im erstinstanzlichen Rechtsschutzverfahren vor dem OLG oder einem obersten Landesgericht der Fachgerichtsbarkeit ergangene Entscheidung findet die Revision statt (§ 201 Abs. 2 S. 3 GVG). Das Revisionsverfahren bildet einen eigenständigen Kostenrechtszug, sodass hierfür gesonderte Gebühren anfallen. Diese bestimmen sich nach Teil 3 Unterabschnitt 2 VV.
In den Revisionsverfahren entstehen Verfahrensgebühren nach Nrn. 3206, 3207 VV. Da in den entsprechenden Verfahren vor dem BGH wegen § 78 Abs. 1 S. 4, 5 ZPO die anwaltliche Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt zwingend erforderlich ist, entsteht hier eine 2,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV bzw. bei vorzeitiger Auftragserledigung nach Nr. 3209 VV.
Liegen die Voraussetzungen für das Entstehen einer Terminsgebühr vor, gelten Nrn. 3210 und 3211 VV.
5. Nichtzulassungsbeschwerde
Ist die Revision nicht zugelassen, findet in entsprech...