1. Der Streitwert in der Zwangsvollstreckung bestimmt sich im Falle eines Gläubigerantrags gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Dieser Wert entspricht in den auf endgültige Erfüllung des titulierten Anspruchs gerichteten Verfahren nach den §§ 887, 888 ZPO in der Regel dem Wert der Hauptsache.
  2. Ist die nach § 888 ZPO zu vollstreckende Hauptsache der Auskunftsanspruch einer Stufenklage, so ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach § 3 ZPO ein Bruchteil zwischen 1/10 bis 1/4 vom Wert des Anspruchs anzunehmen, dessen Geltendmachung vorbereitet werden soll.

OLG Saarbücken, Beschl. v. 11.10.2011 – 5 W 211/11

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