Der Antragsteller hatte zur Klärung angeblicher Mängel einer vom Antragsgegner installierten Heizungsanlage gegen diesen ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Den zunächst mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen hat der Antragsteller mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens trat ein, weil der Antragsgegner den Einzelrichter – auch in einem Beschwerdeverfahren ohne Erfolg – wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Bevor dem Verfahren Fortgang gegeben worden ist, ließ der Antragsteller die Mängel vollständig beseitigen, nach seiner Behauptung, weil zwischenzeitlich ein Wasserschaden im Bereich der Fußbodenheizung entstanden war. Dies hat er dem LG mitgeteilt und die Auffassung vertreten, dass ein Fall der "sachlichen Erledigung" des Verfahrens eingetreten sei.

Auf Antrag des Antragsgegners hat das LG dem Antragsteller die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auferlegt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller weiterhin die Zurückweisung des Antrags des Antragsgegners erreichen.

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