ZPO §§ 269 Abs. 3 S. 2, 485
Leitsatz
Eine im selbstständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO umzudeuten. Das gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 7.12.2010 – VIII ZB 14/10, WuM 2011, 46 [= AGS 2011, 144]).
BGH, Beschl. v. 24.2.2011 – VII ZB 20/09
1 Sachverhalt
Der Antragsteller hatte zur Klärung angeblicher Mängel einer vom Antragsgegner installierten Heizungsanlage gegen diesen ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet. Den zunächst mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen hat der Antragsteller mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt. Eine weitere Verzögerung des Verfahrens trat ein, weil der Antragsgegner den Einzelrichter – auch in einem Beschwerdeverfahren ohne Erfolg – wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Bevor dem Verfahren Fortgang gegeben worden ist, ließ der Antragsteller die Mängel vollständig beseitigen, nach seiner Behauptung, weil zwischenzeitlich ein Wasserschaden im Bereich der Fußbodenheizung entstanden war. Dies hat er dem LG mitgeteilt und die Auffassung vertreten, dass ein Fall der "sachlichen Erledigung" des Verfahrens eingetreten sei.
Auf Antrag des Antragsgegners hat das LG dem Antragsteller die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auferlegt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller weiterhin die Zurückweisung des Antrags des Antragsgegners erreichen.
2 Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat sich der Begründung des LG angeschlossen, dass die Kostentragungspflicht des Antragstellers aus einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO folge. Mit der Mitteilung des Antragstellers, dass die Mangelbeseitigung durch Dritte zwischenzeitlich abgeschlossen worden sei, habe er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er eine Fortführung des Verfahrens nicht mehr wünsche, zumal diesem durch die Beseitigung des Mangels die Grundlage entzogen worden sei. Da in einem selbstständigen Beweisverfahren eine einseitige Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptsache nicht in Betracht komme, sei die Mitteilung deshalb allein im Sinne einer Antragsrücknahme zu interpretieren, was die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO nach sich ziehe. Das Beschwerdegericht meint weiter, dass der Grund für die Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens in einem Ereignis liege, das auf einer freien Willensentscheidung des Antragstellers, nämlich der vollständigen Mängelbeseitigung vor Abschluss des Verfahrens, beruhe. Denn zuvor habe der Antragsteller darum gebeten, von der Bestellung eines neuen Gutachters zunächst abzusehen. Stattdessen hätte er ebenso gut das Beweisverfahren weiter betreiben und das Gericht auf die Dringlichkeit hinweisen können. Hinzu komme, dass selbst nach Mängelbeseitigung eine Begutachtung des schadhaften Rohres der Fußbodenheizung zur Ursachenfindung hätte erfolgen können. Damit sei der Fall vergleichbar mit der Entscheidung des BGH v. 14.10.2004 – VII ZB 23/03, BauR 2005, 133 = NZBau 2005, 42 = ZfBR 2005, 174 [= AGS 2005, 31].
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass eine vom Antragsteller eines selbstständigen Beweisverfahrens erklärte Erledigung des Verfahrens, der sich der Antragsgegner nicht anschließt, regelmäßig als Antragsrücknahme aufzufassen ist, wenn das Verfahren nach dem Willen des Antragstellers endgültig beendet sein soll. Dies hat der BGH bereits in dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Beschl. v. 14.10.2004 – VII ZB 23/03, a.a.O., entschieden. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die Entscheidung des Antragstellers, das Verfahren nicht fortführen zu wollen, nicht auf einem Ereignis beruhte, das das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen ließ.
b) Ob die Annahme des Beschwerdegerichts, eine derartige Situation sei auch im vorliegenden Fall gegeben, zutrifft, kann dahinstehen. Denn der BGH hat seine Rspr. nach Erlass der angefochtenen Entscheidung auch auf jene Fälle ausgedehnt, in denen das Beweissicherungsinteresse infolge einer nach Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens vorgenommenen Mängelbeseitigung entfallen ist (BGH, Beschl. v. 21.9.2010 – VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61; Beschl. v. 7.12.2010 – VIII ZB 14/10, WuM 2011, 46 [= AGS 2011, 144]). Diesen Entscheidungen lagen Fälle zugrunde, in denen der Antragsgegner vor Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens die Mängelbeseitigung vorgenommen hatte.
Auch in diesen Fällen kann das Ziel des Antragstellers, das selbstständige Beweisverfahren sofort zu beenden, nur durch eine Antragsrücknahme erreicht werden. Durch die hiermit verbundene für den Antragsteller nachteilige Kostentragungspflicht d...