Der Leitsatz zu 2 ist schlichtweg falsch.
Das Gericht hat anstatt ins Gesetz zu schauen lediglich die Kommentierung von Hartmann herangezogen, wobei es verwunderlich ist, dass Hartmann die gesetzliche Regelung ignoriert und auf überholte Rspr. abstellt.
Die Frage, ob Mahn- und Streitverfahren zwei verschiedene Angelegenheiten sind, war früher strittig. Der BGH hat dies bereits zu BRAGO-Zeiten in dem Sinne entschieden, dass es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt, so dass die Postentgeltpauschale zweimal anfällt.[4]
Diese Rechtslage ist zwischenzeitlich auch ausdrücklich im Gesetz verankert, nämlich in § 17 Nr. 2 RVG. Manchmal ist es doch besser, zunächst ins Gesetz zu schauen, bevor man eine – veraltete – Kommentierung heranzieht.
Norbert Schneider
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