FamFG § 113 Abs. 1 ZPO § 117 Abs. 1
Leitsatz
Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde ist beim Rechtsmittelgericht (OLG) und nicht beim Ausgangsgericht (FamG) einzulegen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.4.2012 – 2 UF 107/12
1 Sachverhalt
Mit einem beim FamG eingegangenen Antrag beanspruchte die volljährige Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren gegen den Antragsgegner zur Regelung ihrer Ansprüche auf Kindesunterhalt. Das FamG bewilligte der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für das Unterhaltsverfahren.
Mit Beschl. v. 10.2.2012 hat das FamG im schriftlichen Verfahren den Antrag der Antragstellerin, der auf Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.2.2010 bis 31.3.2011 in Höhe von 2.050,50 EUR nebst Zinsen und laufenden Unterhalt ab April 2011 in Höhe von 169,50 EUR gerichtet war, zurückgewiesen. Hierbei ging das FamG davon aus, dass der Antragstellerin nach Abschluss ihrer Schulausbildung dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr zustehe, da sie als Volljährige, solange sie keine Ausbildung aufnehme, gehalten ist, ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Für die Zeit vor Abschluss der Ausbildung nahm das FamG an, dass die Unterhaltsverpflichtung durch Zahlungen des Antragsgegners erfüllt sei. Der Beschluss des FamG v. 10.2.2012 wurde der Antragstellerin am 22.2.2012 zugestellt.
Mit beim AG am 22.3.2012 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des FamG zu bewilligen. Dieses Verfahrenskostenhilfegesuch ging beim OLG am 29.3.2012 ein.
Die Antragstellerin wurde sodann darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bestünden, da der Antrag nicht innerhalb der Beschwerdefrist, die am 22.3.2012 endete, beim OLG eingegangen sei.
Die Antragstellerin legte daraufhin mit am 19.4.2012 beim OLG und beim FamG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen den Beschluss des FamG v. 10.2.2012 ein und beantragte, ihr wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerdefrist von einem Monat endete am 22.3.2012, nachdem der Beschl. v. 10.2.2012 der Antragstellerin am 22.2.2012 zugestellt worden war, sodass die am 19.4.2012 eingegangene Beschwerde nicht mehr fristgerecht eingelegt wurde.
Der Antragstellerin kann wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 233 ff. ZPO im Hinblick die Versäumung der Beschwerdefrist wegen Mittellosigkeit bewilligt werden.
Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung gem. §§ 233 ff. ZPO zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit einem ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat (std. Rspr. des BGH, vgl. FamRZ 2008, 868; FamRZ 2011, 289).
Dieser Antrag muss jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist auch bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden (BGH NJW 1987, 440).
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe genügt diesen Anforderungen nicht, denn dieser Antrag wurde am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Amtsgericht und nicht bei dem für die Entgegennahme zuständigen Beschwerdegericht eingelegt.
Zuständig für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren ist nach § 117 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittelgericht, hier also das OLG, denn Prozessgericht ist das Gericht, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig gemacht werden soll (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 117 Rn 1 ZPO; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.1.2011 – 2 UF 16/11; 17.2.2011 – 2 UF 7/11; 11.4.2011 – 2 UF 48/11). An dieser Regelung hat sich durch die Einführung des FamFG ab dem 1.9.2009 für die Verfahrenskostenhilfe nichts geändert. Denn die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO sind sowohl in § 76 FamFG (für Nichtstreitsachen) als auch in § 113 FamFG (für Familienstreitsachen) für anwendbar erklärt worden, sodass zwar nach § 64 Abs. 1 FamFG die Beschwerde selbst bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Beschluss angefochten wird, der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde hingegen weiterhin beim Rechtsmittelgericht eingereicht werden muss.
Die Gegenauffassung, wonach der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei dem AG einzulegen sei, da auch die Beschwerde selbst dort eingelegt werden müsse (vgl. OLG Bremen FamRZ 2011, 913 m. w. Nachw.; OLG Bamberg FamRB 2011, 373; vgl. zum Meinungsstand: Büte, FuR 2012, 119), vermag nicht zu überzeugen.
Der Ansicht ist zwar zuzugeben, dass es ni...