ZPO §§ 85 Abs. 2, 91 Abs. 2. S. 2
Leitsatz
- Von einem notwendigen Anwaltswechsel kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Partei daran kein Verschulden trifft. Dabei muss sich die Partei das Verschulden ihres ausscheidenden Rechtsanwalts gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
- Die Frage, ob den Rechtsanwalt ein Verschulden trifft, ist deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und nicht als materiell-rechtlicher Einwand unbeachtlich.
- Die Aufgabe der Anwaltstätigkeit wegen finanzieller Schwierigkeiten aufgrund diverser Zahlungsausfälle genügt hierfür nicht, wenn offen bleibt, ob zumutbare Anstrengungen die finanziellen Schwierigkeiten hätten vermeiden können und damit eine Fortsetzung der Anwaltstätigkeit möglich gewesen wäre.
BGH, Beschl. v. 22.8.2012 – XII ZB 183/11
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Berechtigung von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel der Beklagten entstanden sind.
In dem zugrunde liegenden, im Juni 2004 begonnenen Rechtsstreit hatte die von den Beklagten zunächst beauftragte Rechtsanwältin ihre Zulassung im Juni 2006 zurückgegeben, weil sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. Die Beklagten haben sodann einen anderen Rechtsanwalt beauftragt.
Im Urteil hat das LG dem Kläger 71 % und den Beklagten 29 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In ihrer Kostenberechnung haben die Beklagten die Gebühren für beide Rechtsanwälte angemeldet. Die Rechtspflegerin des LG hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten mit 3.425,72 EUR berechnet und in Höhe von 71 % in Ansatz gebracht. Dabei hat sie die von den Beklagten verlangten Mehrkosten für den später beigeordneten Rechtsanwalt nicht berücksichtigt.
Die Beklagten haben mit der gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerde beantragt, auch die angemeldeten Gebühren für ihren zweiten Rechtsanwalt festzusetzen. Das OLG hat diesen Antrag dahingehend ausgelegt, dass unter Berücksichtigung der Erstattungsquote von 71 % nur ein Betrag von weiteren 1.840,45 EUR geltend gemacht werden solle. Es hat die sofortige Beschwerde wegen fehlender Beschwer in Höhe von 446,16 EUR als unzulässig verworfen und sie im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Beschwerdeziel in Höhe von 1.394,29 EUR weiter verfolgen.
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
1. Das OLG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die sofortige Beschwerde der Beklagten sei im Umfang ihrer Zulässigkeit nicht begründet. Die Beklagten hätten neben dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die erste Rechtsanwältin keinen Anspruch auf Erstattung der durch die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts entstandenen Kosten. Sie hätten nicht hinreichend dargelegt, dass ein Wechsel in der Person des Rechtsanwalts habe eintreten müssen und damit gem. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO notwendig gewesen sei.
Von einem notwendigen Anwaltswechsel könne nur dann ausgegangen werden, wenn die Partei daran kein Verschulden treffe. Dabei müsse sich die Partei das Verschulden ihres ausscheidenden Rechtsanwalts gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Frage, ob den Rechtsanwalt ein Verschulden treffe, sei deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und sei nicht als materiell-rechtlicher Einwand unbeachtlich.
Da es sich bei der Erstattungsfähigkeit der durch einen weiteren Rechtsanwalt verursachten Kosten um eine Ausnahme handele, obliege es dem Kostengläubiger darzulegen und glaubhaft zu machen, dass weder ihn noch den zuerst beauftragten Rechtsanwalt ein Verschulden an dem Anwaltswechsel treffe. Die Beklagten hätten hier schon nicht hinreichend dargelegt, dass es an einem Verschulden der von ihnen zunächst beauftragten Rechtsanwältin fehle. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass diese die Aufgabe ihrer Anwaltstätigkeit bei Übernahme des Mandats im Mai 2004 noch nicht habe absehen können. Auch sei anzunehmen, dass sie ihre Berufshaftpflichtversicherung zuletzt nicht weiter habe unterhalten können. Die konkreten wirtschaftlichen Hintergründe, die schließlich zur Kanzleiaufgabe geführt hätten, seien indes auch bei Berücksichtigung "diverser Zahlungsausfälle" offen geblieben, sodass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die zuerst beauftragte Rechtsanwältin die finanziellen Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen hätte vermeiden können und damit eine Fortsetzung der Anwaltstätigkeit möglich gewesen sei.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte, sofern sie die Kosten eines Rechtsanwalts übersteigen, nur insoweit zu erstatten, als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
aa) Zu Recht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Anwaltswechsel nur dann notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO ist, wenn er nicht auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr nach d...