ARB 2000 §§ 5 Abs. 1, 1a, 2a, 15 Abs. 2 RVG §§ 9, 14
Leitsatz
Der Rechtsschutzversicherer erfüllt seine vertragliche Verpflichtung, den Versicherten von den Kosten seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen, nicht dadurch, dass er dem Versicherten Deckungsschutz für die Abwehr des Kostenanspruchs seiner Prozessbevollmächtigten zusagt.
AG München, Urt. v. 7.11.2012 – 281 C 10621/12
1 Sachverhalt
Mit der Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten die Freistellung im Hinblick auf eine anwaltliche Vorschussrechnung aufgrund Rechtsschutzversicherungsvertrages geltend.
Der Ehemann der Klägerin unterhält eine Rechtsschutzversicherung, bei welcher die Klägerin als Ehefrau mitversichert ist. Dem Vertragsverhältnis liegen die ARB 2000 zugrunde. Die Beklagte ist das selbstständige Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers.
Im April 2010 wurde bei der Klägerin eine Brustkrebserkrankung diagnostiziert, welche in der Folgezeit operativ und mit Chemotherapie und Bestrahlung behandelt wurde. Die Klägerin entwickelte aufgrund dessen in der Folge eine schwere reaktive Depression, sodass sie seit dem 27.4.2010 vollständig nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf als Personalreferentin auszuüben. Sie ist seit dem 27.4.2010 ärztlich arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Daraufhin machte die Klägerin Ansprüche aus einer Berufungsunfähigkeitszusatzversicherung geltend. Da die Ansprüche nicht reguliert wurden, beauftragte die Klägerin die Patientenanwalt AG Z. & G. Rechtsanwalts-AG mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche und beantragte gleichzeitig bei der Beklagten Deckungsschutz für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Eintritt der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Nachdem die Beklagte zuletzt ihren Eintritt im Rahmen der bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages gegenüber der Klägerin verweigert hatte, erhob die Klägerin Deckungsklage zum LG München I. Durch Urt. v. 9.2.2012 verurteilte das LG München I die Beklagte, der Klägerin für die außergerichtliche Geltendmachung von Leistungen aus dem Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag tarifgemäß Deckung für Ansprüche mit einem Leistungswert in Höhe von 65.322,00 EUR zu gewähren. Am 5.4.2012 gewährte die Beklagte der Klägerin sodann entsprechende Deckung.
Die Klägerin behauptet, dass ihr aufgrund Schreibens ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.4.2012 eine Vorschusskostenrechnung über 3.593,80 EUR, entsprechend einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert von 65.322,00 EUR zuzüglich Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer, nebst ausführlicher Begründung übersandt worden sei.
Mit der Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten die Freistellung von dieser Vorschussrechnung abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 EUR, entsprechend der nach dem Rechtsschutzversicherungsvertrag geschuldeten Selbstbeteiligung, geltend. Eine Bezahlung durch die Beklagte an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte nicht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass bereits Erfüllung der Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag eingetreten sei. Sie beruft sich insoweit darauf, dass sie – insoweit vollständig unstreitig – im laufenden Rechtsstreit durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten erklärt hat, dass sie zur Erfüllung einer eventuell bestehenden Freistellungsverpflichtung der Klägerin dieser Kostenschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Interessenwahrnehmung mit dem Kostengläubiger, der Patientenanwalts-Rechtsanwalts-AG, gewähre.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen G und hiernach der Klage stattgegeben.
2 Aus den Gründen
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung im Umfang der Tenorierung. Der Anspruch ergibt sich aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, den der Ehemann der Klägerin mit abgeschlossen hat und in den die Klägerin mit Schutzwirkung als versicherte Person einbezogen wurde (§ 125 VVG i.V.m. § 5 Abs. 1a S. 1 ARB 2000). Nach § 5 Abs. 1a S. 1 ARB 2000 trägt der Versicherer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes.
1. Über die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten wurde durch das vorstehend zitierte Urteil des LG München I vom 9.2.2012 rechtskräftig entschieden.
2. Die konkrete Einstandspflicht wurde durch die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach dargelegt und bewiesen:
a) Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus § 15 Abs. 2 ARB 2000.
b) Auch wenn es sich lediglich um eine Kostenvorschussnote handelt, derer sich die Klägerin gegenüber sieht, ist der Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten fällig. Gem. § 5 Abs. 2a) ARB 2000 kann der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person nämlich die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfül...