Der Rechtsschutzversicherer erfüllt seine vertragliche Verpflichtung, den Versicherten von den Kosten seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen, nicht dadurch, dass er dem Versicherten Deckungsschutz für die Abwehr des Kostenanspruchs seiner Prozessbevollmächtigten zusagt.

AG München, Urt. v. 7.11.2012 – 281 C 10621/12

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