Der Erinnerungsführer macht geltend, seine Klage rechtzeitig zurückgenommen zu haben und daher nicht mehr Beteiligter des Rechtsbeschwerdeverfahrens gewesen zu sein, weshalb ihm keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Der Kostenschuldner kann sich jedoch mit der Erinnerung nicht gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschl. v. 4.5.2011 – IV ZR 247/10; Beschl. v. 17.8.2010 – I ZB 7/10; Beschl. v. 20.9.2007 – IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43; Beschl. v. 29.11.2004 – VI ZB 2/04). An die im Beschluss des Senats ausgesprochene Kostenpflicht ist sowohl der Kostenbeamte als auch – wegen der Rechtskraft der Entscheidung – der Senat selbst gebunden (vgl. BFH, Beschl. v. 20.12.2006 – III E 7/06).

b) Im Übrigen ist der nach Nr. 1821 GKG-KostVerz. erfolgte Kostenansatz nicht zu beanstanden. Anzusetzen waren 5,0 Gebühren aus einem Streitwert von 30 Mio. EUR, mithin 457.280,00 EUR. Hiervon hat der Beigeladene 0,075 %, mithin 342,96 EUR zu tragen.

Die Quote ist nicht den aus dem persönlichen Streitwert errechneten Gerichtsgebühren zu entnehmen, die die Obergrenze der Inanspruchnahme des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen bilden. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ist die Pflicht des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen zur Tragung der Gerichtsgebühren in der Höhe begrenzt auf die in der Kostengrundentscheidung ausgewiesene Quote aus den nach ihrem persönlichen Streitwert errechneten Gerichtsgebühren (so Riedel, in: Vorwerk/Wolff, KapMuG, § 19 Rn 16 f.). Diese Auffassung beruht auf einem Fehlverständnis des § 51a Abs. 2 GKG. Durch diese Regelung soll zwar ebenso wie mit § 19 Abs. 5 KapMuG das Kostenrisiko des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen begrenzt werden. Das wirtschaftliche Interesse eines Klägers im Musterverfahren kann nie höher sein als in seinem Hauptsacheprozess. Deshalb sieht § 51a Abs. 2 GKG vor, dass der Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen nur für Gerichtsgebühren aus den ihnen jeweils zurechenbaren Teilen des Gesamtstreitwerts haften. Diese Teile bestimmen sich nach der Höhe der von ihnen im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind, sowie der persönlichen Beschwer im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks 15/5091, S. 35). Durch diese Regelung wird zum Schutz des Musterklägers und der auf seiner Seite Beigeladenen eine Obergrenze eingezogen, die bewirkt, dass diese für Gerichtsgebühren maximal in der Höhe in Anspruch genommen werden können, die sich aus ihrem persönlichen Streitwert ergibt (Kruis, in: KK-KapMuG, § 19 Anh. I § 51a GKG Rn 14). Dies entspricht beim Beigeladenen bei einer Beteiligung im Hauptsacheprozess mit einem Streitwert in der Gebührenstufe bis 65.000,00 EUR einem Betrag von 2.780,00 EUR. Diese Kostengrenze ist in der beanstandeten Kostenrechnung nicht überschritten.

Die Regelung des § 51a Abs. 2 GKG dient demgegenüber nicht dazu, den Musterkläger und die auf seiner Seite Beigeladenen auf Kosten des Musterbeklagten in einem Maß zu entlasten, das ihrem persönlichen Interesse an dem Rechtsstreit nicht mehr entspricht. Dies wäre aber der Fall, wenn die nach dem persönlichen Streitwert errechnete Obergrenze anhand der in der Kostengrundentscheidung ausgewiesenen Quote gekürzt würde. Dies hätte für den Erinnerungsführer zur Folge, dass er maximal 0,075 % aus 2.780,00 EUR, mithin 2,09 EUR Gerichtsgebühren zu tragen hätte. Sinn und Zweck des § 51a Abs. 2 GKG ist es, für die am Musterverfahren auf Seite des Klägers Beteiligten die Entstehung unzumutbarer Kostenrisiken zu verhindern, die dann eintreten können, wenn der persönliche Streitwert und damit das persönliche Interesse des einzelnen Klägers wesentlich niedriger liegt, als der Gesamtstreitwert i.S.v. § 51a Abs. 1 GKG. Bis zur Höhe der Gerichtsgebühren aus seinem persönlichen Streitwert ist ihm die Kostentragung zumutbar. Für eine nochmalige anteilige Kürzung dieser Obergrenze besteht kein Grund (vgl. Kruis, in: KK-KapMuG, § 19 Rn 28 f.).

Mitgeteilt von Reg.-Dir. a.D. Heinrich Hellstab, Berlin

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