§ 68 Abs. 3 S. 1 FamFG erklärt in familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren die jeweiligen Vorschriften des erstinstanzlichen Verfahrens für entsprechend anwendbar.
Dies wiederum hat zur Folge, dass in Familienstreitsachen grundsätzlich mündlich zu verhandeln ist (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO). Die Vorschrift des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hebt diesen Grundsatz der mündlichen Verhandlung nicht generell auf, sondern regelt einen Einzelfall, sodass es sich also beim Beschwerdeverfahren in Familienstreitsachen nach wie vor um ein Verfahren mit einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung handelt.
Anders verhält es sich in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insoweit gilt nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG die Regelung des § 32 Abs. 1 FamFG: Das Gericht kann einen Termin zur Erörterung anberaumen, muss es aber nicht. Hier ist eine mündliche Verhandlung also nicht obligatorisch. Zum Teil wird hier allerdings für bestimmte Verfahren – insbesondere Verfahren über die elterliche Sorge – die Auffassung vertreten, dass eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Soweit man danach von einem Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung ausgeht, muss dies dann über § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG auch im Beschwerdeverfahren gelten.
Damit, dass festgestellt ist, dass in Familienstreitsachen und gegebenenfalls in bestimmten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, ist noch nicht gesagt, dass bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung immer die Terminsgebühr anfällt. Insoweit gelten über Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV die Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsprechend.
Danach wiederum entsteht die Terminsgebühr bei fehlender mündlicher Verhandlung nur dann, wenn
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im Einverständnis der Parteien oder |
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nach § 307 ZPO (Anerkenntnis) entschieden oder |
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ein Vergleich geschlossen wird. |
Die weitere Variante der Verweisung auf das Verfahren nach § 495a ZPO ist in Familienstreitsachen gegenstandslos, da die Vorschrift des § 495a ZPO in Familiensachen nicht anwendbar ist und schon gar nicht in Beschwerdeverfahren. Es handelt sich um eine Vorschrift für das Verfahren vor den Amtsgerichten. In Familienstreitsachen gelten dagegen nur die Vorschriften der ZPO für das Verfahren vor dem Landgericht (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG), das kein Verfahren nach § 495a ZPO kennt.
Wird also in einer Familienstreitsache oder gegebenenfalls in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (etwa weil die Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht vorliegen) oder ergeht ein Anerkenntnisbeschluss nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 307 ZPO, dann löst dies die volle 1,2-Terminsgebühr aus. Gleiches gilt, wenn ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Ergeht eine sonstige Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst. Um eine sonstige Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, die keine Terminsgebühr auslöst, handelt es sich z.B.
Ebenso gehört hierzu eine Entscheidung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG, da auch diese Entscheidung nicht in Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG erwähnt wird und damit nicht privilegiert ist und es sich insbesondere nicht um einen Fall handelt, in dem nur im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann.
Norbert Schneider