Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Festsetzung der gesetzlichen Vergütung der Antragstellerin steht nach § 11 Abs. 5 RVG entgegen, dass die Antragsgegnerin Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihre Grundlage haben.
Nach § 11 Abs. 5 RVG muss der Rechtspfleger die Festsetzung schon dann ablehnen, wenn nach dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da über die Begründetheit eines solchen Einwandes nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d.h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam "ins Auge springt", substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (Senat v. 16.6.2009 – 14 W 392/09; OLG Frankfurt v. 15.5.2006 – 6 W 20/06, OLGR 2006, 940; Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 11 Rn 142 m. w. Nachw.; Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 5. Aufl., § 11 Rn 163 ff.).
Die mangelnde Substantiierung, die auf einen Hinweis nach § 139 BGB im ordentlichen Erkenntnisverfahren zu korrigieren wäre, begründet nicht schon die Annahme, die Einwendung sei "offensichtlich aus der Luft gegriffen". Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Antragsgegnerin nicht anwaltlich vertreten ist. Die Voraussetzungen, um die Einwendungen entgegen § 11 Abs. 5 RVG zurückzuweisen liegen nicht vor.
Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich der Substantiierung der von der Antragsgegnerin gegen die Vergütungsfestsetzung geltend gemachten Einwände. Sie hat jedoch konkret fassbare Umstände genannt, die nicht bereits von vornherein – ohne materiell-rechtliche Prüfung – als unbeachtlich angesehen werden können.
So wird gerügt, dass der Antragsteller eigenmächtig und ohne jede Absprache gehandelt hat, insbesondere entgegen den erteilten Weisungen handelte. Dass es sich dabei um Einwendungen handelt, die von der Antragstellerin als einlassungsfähig angesehen werden, ergibt sich aus deren Stellungnahme mit dem vorgelegten Emailschriftverkehr. Sie verkennt aber, dass es gerade nicht Aufgabe des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren ist, sich nunmehr mit diesen Aspekten auseinanderzusetzen.
In der weiteren Stellungnahme hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass der Vergleich Lücken aufweist, etwa die Frage der Umsatzsteuerlast für den Forderungskauf nicht geregelt ist. Ob die Antragsgegnerin verpflichtet war, diesen Aspekt zu berücksichtigen, ist streitig. Die Ausführung in der Stellungnahme, sie sei "für derartige steuerliche Gesetze nicht verantwortlich" genügt sicher nicht, um den Einwand der Antragsgegnerin als "offensichtlich aus der Luft gegriffen" zu betrachten. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit diesem Einwand schon nicht mehr auseinander.
Ob und inwieweit diese Einwände gerechtfertigt sind, lässt sich aus den Akten nicht offensichtlich und eindeutig beantworten. Das Gericht war an dem Vergleichsabschluss nicht beteiligt. Dass die Antragsgegnerin den Vergleich unterzeichnet hat, lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass sich die Antragstellerin weisungskonform verhalten hat oder Abweichungen nachträglich genehmigt wurden. Es sind auch andere Erklärungen denkbar. Dies wird in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.
Damit tragen die Einwendungen die Behauptung einer schuldhaften Verletzung des Anwaltsvertrages mit darauf folgenden Schadensersatzansprüchen. Denkbar ist insoweit, dass der Anspruch erst gar nicht entstanden ist oder die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt wird. Im Einzelnen wird das im Hauptsacheverfahren zu klären sein.