Die beiden Kläger und die beiden Beklagten haben im Berufungsrechtszug ohne Mitwirkung der Streithelferinnen ihren Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beendet, dessen Nr. 3 wie folgt lautet: "Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin zu 1) 48 %, der Kläger zu 2) 26 % und die Beklagte zu 1) 26 %. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst."
Im Hinblick auf diese Regelung haben die Streithelferinnen beantragt, der Beklagten zu 1) ihre Kosten aufzuerlegen, soweit diese ihre Kosten dem Vergleich nach zu tragen habe. Dies folge aus § 101 ZPO, da die Beklagte zu 1) als Gegnerin der Hauptpartei 26 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.
Die Beklagte zu 1) beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Der Rspr. nach seien Streithelferinnen verpflichtet, ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, falls die Hauptparteien in dem Vergleich vereinbart hätten, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe.
Der Senat hat über diesen Antrag durch Beschluss zu entscheiden. Über die Pflicht zur Tragung der Kosten der Streithelferinnen entscheidet nach Abschluss des Rechtsstreits durch Prozessvergleich das Gericht, bei dem der Rechtsstreit zu diesem Zeitpunkt anhängig war (BGHZ 154, 351 ff. = NJW 2003, 1948 f.).
Es handelt sich um eine Kostengrundentscheidung, die wie im Falle des § 91a ZPO im Wege eines Beschlusses zu ergehen hat (Hk-ZPO/Gierl, 4. Aufl. 2011, § 101 Rn 23).
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet, da die Streithelferinnen ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Nehmen – wie im vorliegenden Fall – die Streithelferinnen nicht am Abschluss des Vergleichs teil und wird die Frage ihres Kostenerstattungsanspruchs nicht durch den Vergleich geregelt, greift der in § 101 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Kostenparallelität ein (Hk-ZPO, a.a.O., § 101 Rn 20).
Demgemäß ist es anerkannt, dass grundsätzlich die Gegenpartei, die einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, auch den entsprechenden Anteil an den außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen zu tragen hat (vgl. OLG München NJW-RR, 1998, 1453 f.), während im Fall der Kostenaufhebung ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht besteht (BGHZ 154, 351 ff. = NJW 2003, 1948 f. [= AGS 2003, 293]; BGH NJW-RR 2005, 1159).
Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt darin, dass die Beklagte zu 1) zwar einen Teil der Kosten des Rechtsstreits übernommen hat – aber keine außergerichtlichen Kosten der Kläger. Aus Sicht des Senats ist auch in diesem Fall dem Grundsatz der Kostenparallelität zu folgen. Es spricht nichts dafür, dass es gerechtfertigt wäre, bei der Erstattung der außergerichtlichen Kosten die Streithelferinnen, die ja das prozessuale Schicksal der Hauptpartei teilen, anderen Maßstäben zu unterwerfen als die unterstützte Hauptpartei.
Es ist allerdings zutreffend, dass eine solche "gespaltene" Kostenvereinbarung ein Missbrauchspotential zu Lasten der Streithelferinnen enthalten kann, dem im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens entgegen zu treten wäre. Dass die Hauptparteien im vorliegenden Fall die Kostenregelung absichtlich so getroffen haben, um Kostenerstattungsansprüche der Streithelferinnen auszuschließen, ist aber weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Im Übrigen hätte ein solches kollusives Zusammenwirken nach der Rspr. des BGH (NJW-RR 2005, 1159) allenfalls die Folge, dass ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch bestehen würde, der anderweitig geltend zu machen wäre.