Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Kostenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht getroffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei deshalb auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfahren nicht vorgesehen. Nach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Partei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Prozessrichters gehöre.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch §§ 574 Abs. 1 S. 2, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. v. 27.2.2003 – I ZB 22/02, BGHZ 154, 102). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbstständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH, Beschl. v. 6.4.2005 – V ZB 25/04, NJW 2005, 2233 [= AGS 2005, 413]; v. 19.4.2007 – I ZB 47/06, GRUR 2007, 999; v. 6.12.2007 – I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn 6 [= AGS 2008, 366]).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, die Antragstellerin habe durch die Geltendmachung gleichgerichteter, auf identische Veröffentlichungen gestützter Unterlassungsansprüche in getrennten Verfahren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
a) Es kann offenbleiben, ob die Erstattungsfähigkeit der durch die getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebühren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i.S.d. des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gewesen seien (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 11.9.2012 – VI ZB 59/11 [= AGS 2012, 511]).
b) Denn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berücksichtigen.
aa) Nach der gefestigten Rspr. des BGH und des BVerfG unterliegt jede Rechtsausübung – auch im Zivilverfahren – dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (BGH, Beschl. v. 10.5.2007 – V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn 13 f.; v. 2.5.2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 [= AGS 2007, 541]; Urt. v. 19.12.2001 – VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311; BVerfG NJW 2002, 2456, jeweils m.w.Nachw.). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 11.9.2012 – VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314 [= AGS 2012, 511]; BGH, Beschl. v. 31.8.2010 – X ZB 3/09, NJW 2011, 529 [= AGS 2010, 561]; v. 2.5.2007 – XII ZB 156/06, a.a.O. [= AGS 2007, 541]; v. 18.10.2012 – V ZB 58/12; KG KGR 2002, 172, 173 [= AGS 2002, 237]; 2000, 414 [= AGS 2001, 46]; OLG Stuttgart OLGR 2001, 427; OLG München OLGR 2001, 105 [AGS 2001, 135]; MüKoZPO/Giebel, ZPO, 3. Aufl., Rn 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn 9; Jaspersen/Wache, in: Vorwerk/Wolf, Beck OK ZPO, § 91 Rn 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn B 362; vgl. auch Senatsurt. v. 1.3.2011 – VI ZR 127/10, AfP 2011, 184).
bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozes...