Der Antragsgegner ist dem Kläger auf dessen Prozesskostenhilfeantrag hin vom LG als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Nachdem der Kläger in erster Instanz obsiegt hatte, beantragte der Antragsgegner gem. § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen gegen die Beklagte. Das LG setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss v. 12.6.2009 die von der Beklagten an den Antragsgegner zu zahlenden Kosten auf 1.024,30 EUR nebst Zinsen fest. Die Beklagte zahlte den festgesetzten Betrag nebst Zinsen in Höhe von 8,55 EUR, d.h. insgesamt 1.032,85 EUR, an den Antragsgegner. Mit späterem Urteil änderte der BGH das Urteil des LG ab, wies die Klage ab und erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG auf Antrag der Beklagten den von dieser auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.6.2009 gezahlten Betrag gegen den Antragsgegner rückfestgesetzt. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsgegner geltend gemacht, die zurückzuzahlenden Kosten könnten nicht gegen den Prozessbevollmächtigten persönlich festgesetzt werden. Das OLG hat die sofortige Beschwerde mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die festgesetzten Kosten nebst Zinsen vom Antragsgegner zu erstatten seien. Mit der vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren weiter.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das LG habe die Rückfestsetzung der von der Beklagten an den Antragsgegner als beigeordneten Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlten Kosten zu Recht vorgenommen. Zwar erfasse § 91 Abs. 4 ZPO nach seinem Wortlaut nicht den Fall, dass die obsiegende Partei an den Prozessbevollmächtigten der unterlegenen Partei, der sein Beitreibungsrecht nach § 126 Abs. 1 ZPO ausgeübt habe, gezahlt habe. Die Anwendbarkeit der Bestimmung müsse aber auf die vorliegende Fallkonstellation ausgedehnt werden. Denn der Sache nach sei es dem Gesetzgeber bei Einführung der Bestimmung darum gegangen, die Rückfestsetzung solcher Zahlungen im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren abzusichern, die die im Rechtsstreit zunächst unterlegene Partei vor ihrem späteren Obsiegen geleistet habe, weil diese Kosten zunächst entsprechend festgesetzt worden seien. So liege die Sache hier, da die Zahlung an den Antragsgegner auf die entsprechende Kostenfestsetzung gemäß § 126 ZPO erfolgt sei. Die im Endeffekt obsiegende Partei dürfe nicht schlechter gestellt werden, als sie stände, wenn ihr Gegner und nicht dessen Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen die Kostenfestsetzung beantragt hätte.