Die Entscheidung ist noch zur BRAGO ergangen, gibt gleichwohl aber in mehrfacher Hinsicht Anlass zur Stellungnahme.

In Anbetracht der Länge mancher Bauprozesse kommt es häufig vor, dass die Tätigkeit des Anwalts im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren gem. § 61 RVG noch nach der BRAGO abzurechnen ist. Maßgebend ist das Datum des Auftrags für das Beweisverfahren.

Insoweit ist die Entscheidung des OLG zutreffend. Die Anhörung eines Sachverständigen ist keine Erörterung, sondern Teil der Beweisaufnahme.

Nach neuem Recht stellt sich die Frage in dieser Form nicht mehr, da gerichtliche Verhandlungs-, Beweisaufnahme- und Erörterungstermine ohnehin nur noch eine einzige Terminsgebühr auslösen. Auf die frühere Unterscheidung kommt es nicht mehr an.

An dieser Stelle ist auf die beabsichtigten Änderungen durch das 2. KostRMoG hinzuweisen. Der Gesetzgeber beabsichtigt, eine Zusatzgebühr für umfangreiche Beweisaufnahmen einzuführen, in denen es zu mindestens drei Terminen zur Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen kommt.[1]

Norbert Schneider

[1] Siehe dazu den Beitrag auf S. 53 ff.

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