Die Vollstreckungsabwehrklage als prozessuale Gestaltungsklage ist nicht im FamFG, sondern im Achten Buch der ZPO geregelt (§ 767 ZPO). Anwendbar ist § 767 ZPO über die in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG aufgenommene Verweisung für Familienstreitsachen. Demgemäß sind Anträge, die darauf gerichtet sind, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, Familiensachen, wenn der Vollstreckungstitel, gegen den sich der Abwehranspruch richtet, eine Familiensache zum Gegenstand hat. Das war bei dem vom OLG zu beurteilenden Sachverhalt der Fall, sodass es nicht verständlich ist, warum die Zuständigkeit des FamG allein kraft Sachzusammenhangs hergeleitet worden ist. Das OLG hat offenbar die Verfahrensart und nicht den Verfahrensgegenstand betrachtet, bei dem es sich ohne den Hauch eines Zweifels um eine Familiensache gem. § 111 Nr. 8 FamFG (§ 231 Abs. 1 FamFG) handelte. Denn Unterhaltssachen sind Verfahren, die die durch Verwandtschaft und Ehe etc. begründete Unterhaltspflicht betreffen, sodass der Verfahrensgegenstand im Sinne der Definition erfasst gewesen ist. Auch die Anwendung des FamGKG ergibt sich folgerichtig nicht kraft Sachzusammenhangs, vielmehr kraft Gesetzes. Entgegen der Auffassung des OLG ist aber zur Bewertung nicht auf § 51 FamGKG abzustellen. Warum auch? § 51 FamGKG erfasst Unterhaltssachen, insoweit wiederkehrende Leistungen betroffen sind, die hier gerade nicht den Verfahrensgegenstand gebildet haben. Denn die Unterhaltsberechtigte hat Unterhaltsrückstände in Höhe eines Gesamtbetrags von 3.262,89 EUR vollstreckt, gegen die der Unterhaltspflichtige Erfüllung einwendet und mit seinem Vollstreckungsantrag deshalb insoweit die Unzulässigkeit der Vollstreckung festgestellt wissen will. Es werden also weder wiederkehrende Leistungen geltend gemacht, noch setzt sich der Unterhaltspflichtige gegen die Vollstreckung wiederkehrender Leistungen zur Wehr, sodass § 51 FamGKG zur Bewertung auch nicht heranzuziehen ist. Daran ändert auch die von rechtlichen Grundlagen jedenfalls nicht getragene Auffassung der die Verfahrenswertbeschwerde erhebenden Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nichts, die davon ausgeht, dass unter Berücksichtigung des § 51 Abs. 2 FamGKG sogar sämtliche Beträge, die die Unterhaltsberechtigte grundsätzlich aus dem verfahrensgegenständlichen Titel überhaupt noch hätte vollstrecken können, zur Bewertung herangezogen werden müssten.
Der Wert eines Vollstreckungsabwehrverfahrens als Familiensache richtet sich grundsätzlich nach § 42 Abs. 1 FamGKG, also nach billigem Ermessen. Denn Gegenstand des Vollstreckungsabwehrverfahrens sind vermögensrechtliche Ansprüche (arg. e §§ 113 Abs. 1 S. 2, 112 FamFG), die zwar bestimmbar, nicht aber als bezifferte Geldforderung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Eine Bewertung nach § 35 FamGKG scheidet deshalb aus. Da es eine besondere Wertvorschrift für Verfahren auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Vollstreckung nicht gibt, ist für die Bewertung der Auffangwert für vermögensrechtliche Angelegenheiten heranzuziehen und nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist das billige Ermessen am Interesse des Verpflichteten zu orientieren, das sich aus dem Umfang der begehrten Unzulässigkeit der Vollstreckung ergibt. Niedriger zu bemessen ist der Verfahrenswert dann, wenn sich aus der Antragsbegründung ergibt, dass die Vollstreckung nur hinsichtlich eines Teilbetrages oder eines Restbetrags aus dem Titel für unzulässig erklärt werden soll. Dann ist nur der geringere Betrag zugrunde zu legen. Wird die Unzulässigkeit der Vollstreckung gegen einen Titel geltend gemacht, der wiederkehrende Leistung zum Gegenstand hat, dann ist bei der Bewertung nach § 42 Abs. 1 FamGKG die sich aus § 51 Abs. 1 FamGKG ergebende Wertung zu berücksichtigen. Aber auch nur dann ...
Der Verfahrenswert einer gegen einen Unterhaltstitel gerichteten Vollstreckungsgegenklage bemisst sich trotz uneingeschränkten Klageantrags nach dem vom Antragsteller zur Vollstreckung gestellten Teilbetrag, wenn sich aus den Begleitumständen des Antrags, insbesondere aber aus der Antragsbegründung der Wille des Antragstellers ergibt, dass der Vollstreckung nur insoweit Einwendungen entgegengesetzt werden sollen.
Das OLG hat im Ergebnis das Interesse des Antragstellers zutreffend bewertet. Die durch Bemühung des Sachzusammenhangs und Erläuterung des nicht anwendbaren § 51 FamGKG offenbarten begrifflichen Untersicherheiten hätte es aber besser weggelassen.
Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz