Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gem. § 11 RPflG, §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ZPO zulässig.
Sie ist auch begründet.
Gemäß §§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmt werden, wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei die Kosten decken. Die Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind diejenigen, die als Folge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei der Staatskasse entstehen, also Gerichtskosten und Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen ihre Partei (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.3.2001 – 3 Ta 11/01; vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 120 Rn 17; Musielak/Fischer, ZPO, 8. Aufl., § 120 Rn 8).
Dass auch die Gerichtskosten gedeckt sein müssen, stellt aber nur den Grundsatz dar. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gerichtskosten bereits entstanden und fällig sind. Maßstab für die Entscheidung, zu welchen Zeitpunkten die Partei, der PKH bewilligt ist, finanzielle Beiträge leisten soll, muss dabei sein, dass die Partei, der PKH bewilligt ist, nicht schlechter gestellt sein darf als eine nicht die PKH beanspruchende Partei (vgl. OLG Schleswig SchIHA 1983, 142; KG Rpfleger 1984, 477; OLG Koblenz MDR 2000, 604; Motzer, in MüKo, ZPO, 3. Aufl., § 120 Rn 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 120 Rn 7; Prütting/Gehrlein/Völker/Zempel, ZPO, § 120 Rn 13; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn 16).
Die Gerichtskosten sind zwar entstanden und fällig mit Einreichung der Klage (§ 6 GKG). In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist zunächst jedoch nur der Kläger, nicht der Beklagte Kostenschuldner (§ 22 GKG). Ein Beklagter kann allenfalls durch eine gerichtliche Entscheidung, durch die ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, zum Kostenschuldner werden (§ 29 Nr. 1 GKG). Eine nicht bedürftige Partei, die keine Prozesskostenhilfe beantragt hat und nicht Kläger, sondern Beklagter ist, hätte (jedenfalls zunächst) keinerlei Gerichtskosten zu zahlen. Der Hilfsbedürftige darf aber nicht schlechter stehen durch die PKH-Bewilligung. Auch wenn er später Kosten schulden sollte, kann er nicht gezwungen sein, bei der Staatskasse zukünftige Gebühren anzusparen, während er sie nach der Tendenz des Gesetzes nur abzahlen soll (KG, Rpfleger 1984, 477). Die bedürftige Partei ist nicht verpflichtet, für den Justizfiskus den Rechtsstreit (zinslos) "vorzufinanzieren" (OLG Schleswig SchIHA 1983, 142). Insoweit besteht für Kläger und Beklagten eine unterschiedliche Situation. Es ist aber auf die Kostenschuld nur der Partei abzustellen, der die Prozesskostenhilfe bewilligt ist (OLG Schleswig a.a.O.).
Insoweit besteht auch ein Unterschied zu den Anwaltskosten. Diese sind zwar grundsätzlich erst nach Beendigung der Angelegenheit fällig (§ 8 Abs. 1 RVG), der Rechtsanwalt kann aber einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass die weitere Vergütung i.S.v. § 50 RVG erst nach Beendigung des Verfahrens durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise festgesetzt wird und damit auch erst dann fällig wird. Maßgebend für die obigen Erwägungen ist der Vergleich mit einer nicht bedürftigen Partei, die keine Prozesskostenhilfe beantragt hat. Diese schuldet ihrem Anwalt aber nicht nur die Gebühren nach § 49 RVG, sondern die "Regelgebühren" nach § 13 RVG und gem. § 9 RVG einen entsprechenden Vorschuss.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf § 115 Abs. 4 ZPO geboten. Nach dieser Vorschrift wird PKH nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Nach dem Sinn dieser Vorschrift kann es sich dabei nur um die voraussichtlich insgesamt anfallenden Kosten handeln. Beim Erfallen von Kostenbeträgen, die die Summe von vier Monatsraten nicht übersteigen, ist es der Partei zuzumuten, sich die erforderlichen Mittel auf andere Weise zu beschaffen. Der Verfahrensaufwand für das Bewilligungsverfahren stünde in keinem Verhältnis zum Entlastungseffekt. Diese gesetzgeberische Entscheidung besagt jedoch nichts darüber, ob, wenn eine Partei Raten entrichten muss, sie nur die bereits fälligen bzw. vorzuschießenden oder die insgesamt voraussichtlich anfallenden Kosten zahlen muss (KG Rpfleger 1984, 477 f.). Bei § 115 Abs. 4 ZPO geht es um die voraussichtlichen Gesamtratenzahlungen und die Auswirkungen auf die PKH-Bewilligung als solche, bei § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geht es um den Zeitpunkt der Ratenzahlungen. Da es bei § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur um die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungen geht, kommt eine Wiederaufnahme der Zahlungen in Betracht, wenn weitere Kosten fällig werden, also etwa der Beklagten durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt werden und sie gem. § 29 Nr. 1 GKG zur Kostenschuldnerin wird (vgl. zur Wiederaufnahme der Ratenzahlung Zöller/Geimer, a.a.O., Rn 15 a.E.; Motzer, in: MüKo, a.a.O., Rn 9 a.E. Musielak/Fischer, a.a.O., Rn 8).