Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung von vorschussweise geleistetem Anwaltshonorar sowie auf Schadensersatz geltend.
Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Am 3.5.2012 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine Vollmacht wegen Ansprüchen aus zahnärztlicher Behandlung gegen Herrn Dr. T und überwies dem Beklagten einen Honorarvorschuss in Höhe von 1.000,00 EUR. Zuvor hatten zwei Telefonate zwischen den Parteien stattgefunden, am 16.4.2012 und 2.5.2012, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Am 18.4. hatte die Klägerin zudem zwei Leitz-Aktenordner mit Unterlagen bei dem Beklagten abgegeben. Mit Schreiben vom 25.4.2012 hatte der Beklagte den Eingang der Unterlagen bestätigt und ausgeführt, dass nach einer ersten und groben rechtlichen Überprüfung Ansatzpunkte für zahnärztliche Behandlungsfehler bestünden, die am besten durch neutrale Sachverständige überprüft werden sollten, wofür die Einholung eines zahnärztlichen Sachverständigengutachtens durch den medizinischen Dienst erbeten werden könnte. Zudem wies der Beklagte darauf hin, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von mindestens 50.000,00 EUR erfahrungsgemäß nicht zu realisieren seien und vorläufig zur Bezifferung des Kostenvorschusses von einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR ausgegangen werden solle. Die Klägerin hatte dieses Schreiben an den Beklagten mit einer handschriftlichen Anmerkung zurückgesandt, wonach nach erneutem telefonischem Gespräch vom 2.5.2012 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche von weit über 20.000,00 EUR möglich seien.
Mit Schreiben vom 6.7.2012 kündigte der Beklagte das Mandatsverhältnis wegen Beleidigung unter Bezugnahme auf zwei Telefonate vom 5.7.2012, sandte der Klägerin die ihm überlassenen Unterlagen zurück und erteilte ihr eine Kostenrechnung über 249,90 EUR, deren Summe er mit dem bereits gezahlten Vorschuss von 1.000,00 EUR verrechnete.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht zur Abrechnung einer Beratungsgebühr nach § 34 RVG, insbesondere nicht nach dem Höchstsatz berechtigt. Es habe weder eine persönliche noch eine telefonische Beratung stattgefunden. An einer telefonischen Beratung sei sie auch nicht interessiert gewesen, sondern habe auf einem Termin bestanden. Telefonisch sei lediglich zweimal über die Anzahlung von 1.000,00 EUR und über die Vollmacht gesprochen worden. Das Thema Gutachten sei lediglich mit zwei Sätzen angesprochen und auf einen späteren Besprechungstermin verschoben worden. Das Einholen eines Gutachtens durch die Krankenkasse habe sie sofort abgelehnt. Der Beklagte habe immer nur verschiedene Sachen angesprochen, bei denen sie dann Einspruch eingelegt habe und gesagt habe, dass das noch geklärt werden müsse. In Folge der zu Unrecht erteilten Rechnungen seien ihr Kosten für Kopien und Post in Höhe von 56,24 EUR, Kosten für Arbeitsaufwand in Form von Schreibarbeit und Laufgängen in Höhe von 300,00 EUR sowie eine Aufwands- und Kostenentschädigung für Fahrten i.H.v. jeweils 50,00 EUR entstanden.
Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe in einem ersten Telefonat am 16.4.2012, das 15-20 Minuten gedauert habe, umfangreich den zugrunde liegenden Sachverhalt geschildert. Er habe ihr sodann den grundsätzlichen Verlauf von Arzthaftungsprozessen erläutert und angeraten, zur Schaffung einer vernünftigen Beweisgrundlage ein außergerichtliches Gutachten über die Krankenkasse einzuholen. Darüber hinaus sei auch konkret über die möglichen Ansprüche der Klägerin gesprochen worden. Bereits in diesem ersten Gespräch habe er die Klägerin darauf hingewiesen, dass der mit 50.000,00 EUR bezifferte Schaden teilweise auf materiellen Schäden beruhe, für die die zahnärztliche Falschbehandlung der Klägerin nicht ursächlich sei und dass durchschnittliche Schmerzensgelder erfahrungsgemäß deutlich unter dem Wert von 50.000,00 EUR lägen. Am 2.5.2012 habe ein erneutes telefonisches Gespräch über die möglichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche und über das Vorgehen zu deren Geltendmachung von nicht unter 20 Minuten stattgefunden. Darüber hinaus habe er die Klägerin dahingehend beraten, dass eine vorsätzliche Körperverletzung des behandelnden Zahnarztes nicht in Betracht komme und dass ein Betrug mit dem von der Klägerin mitgeteilten Sachverhalt ebenfalls nicht belegt werden könne. Ein weiteres umfangreiches telefonisches Beratungsgespräch habe am 5.7.2012 stattgefunden, indem er die Klägerin vor dem Hintergrund der mit ihren Unterlagen überreichten gutachterlichen Stellungnahme darauf hingewiesen habe, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen in Höhe von nicht einmal 10.000,00 EUR realistisch erschienen. Er habe angeraten, außergerichtlich zunächst einen Anspruch in dieser Höhe geltend zu machen. Darüber sei die Klägerin derart in Rage geraten, dass sie ihn am Telefon laut schreiend beschimpft und als "Arschloch" beleidigt habe, was zwischen den Parteien unstreitig ist.