RVG §§ 11 Abs. 2 S. 3, Abs. 4, 32, 33; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1
Leitsatz
- Hat ein eine Terminsgebühr auslösender Termin im Rahmen eines Stufenverfahrens nur hinsichtlich der Auskunftsstufe stattgefunden, ist hinsichtlich der gerichtlichen und anwaltlichen Verfahrensgebühr der Wert nach dem höheren Zahlungsanspruch und hinsichtlich der Terminsgebühr der Wert nach der geringer anzusetzenden Auskunftsstufe festzusetzen.
- Ist der gerichtlich festgesetzte Wert für die Anwaltsgebühren nicht maßgeblich, ist das Verfahren bei Bestreiten des angegebenen Gegenstandswerts bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den maßgeblichen Wert auszusetzen, wobei die Aussetzung auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen kann.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.3.2013 – 3 WF 1/12
1 Sachverhalt
Durch Schlussurteil vom 8.9.2010 hat das AG die Ehe des Antragsgegners geschieden. Das Urteil ist seit dem 12.10.2010 rechtskräftig. Durch Beschluss ebenfalls vom 8.9.2010 hat das AG die Verfahrenswerte für die Ehescheidung auf 9.111,63 EUR, für die Folgesache über den Versorgungsausgleich auf 2.000,00 EUR und für die Folgesache über den Zugewinnausgleich auf 52.500,00 EUR festgesetzt.
Unter dem 27.10.2011 haben die Antragsteller, die den Antragsgegner im Ehescheidungsverfahren zunächst anwaltlich vertreten hatten, Vergütungsantrag gem. § 11 RVG gestellt. Dabei haben sie eine 1,3-Verfahrensgebühr und eine 1,2-Terminsgebühr auf einen Gesamtgegenstandswert von 63.611,63 EUR angesetzt und sind nach Hinzusetzen einer Pauschale für Post- und Telekommunikation von 20,00 EUR und der Mehrwertsteuer von 19 % sowie nach Abzug geleisteter Zahlungen von 2.054,77 EUR zu einem festsetzenden Betrag von 1.309,96 EUR gelangt. Durch den angefochtenen Beschl. v. 23.11.2011 hat das AG dem Antrag entsprochen.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, die Terminsgebühr für die Folgesache über den Zugewinnausgleich dürfe, da die Antragsteller ihn insoweit nur in der Auskunftsstufe vertreten hätten, nicht auf einen Wert von 52.500,00 EUR, sondern auf einen Wert von nur 500,00 EUR berechnet werden.
Aus den Gründen
Das AG hätte wegen der Folgesache über den Zugewinnausgleich nicht entsprechend dem Antrag der Antragsteller eine Terminsgebühr, bezogen auf einen Wert von 52.500,00 EUR, ansetzen dürfen. Mit Rücksicht auf das Bestreiten des von den Antragstellern angegebenen Gegenstandswerts durch den Antragsgegner ist das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen.
1. Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren gem. § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat, §§ 32, 33, 38 Abs. 1 RVG. So liegt der Fall hier.
a) Bei Stufenanträgen erfolgt die Berechnung nach § 38 FamGKG bzw. nach § 44 GKG. Vorliegend findet, auch wenn es sich bei der Hauptsache um eine Familiensache gehandelt hat, die letztgenannte Vorschrift Anwendung. Denn das Verfahren in der Hauptsache ist vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG.
Für die Berechnung des Wertes eines Stufenantrags ist grundsätzlich nur einer der verbundenen Anträge und zwar der höhere maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung darüber kommt. Der höchste Gegenstandswert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Gegenstandswert für die Termins- und Beweisgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen (Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf/v. Swieykowski-Trzaska, 2. Aufl., § 1 Rn 570; siehe auch OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.2.2007 – 5 WF 23/07, NJOZ 2007, 5395). Hat also ein die Terminsgebühr auslösender Termin im Rahmen eines Stufenverfahrens nur hinsichtlich der Auskunftsstufe stattgefunden, sind für das Verfahren zwei Werte festzusetzen, zum Einen hinsichtlich der Verfahrensgebühren der Wert nach dem höheren Zahlungsanspruch, zum Anderen hinsichtlich der Terminsgebühr der Wert nach der geringer anzusetzenden Auskunftsstufe (vgl. Horndasch, in: Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht, Stand Oktober 2011, R 46). Insoweit bemisst sich der Wert nach einem Bruchteil zwischen 1/4 und 1/10 des Wertes des Leistungsantrages (vgl. BGH NJW 2000, 2347; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, 4. Edition, § 61 Rn 14a). Hinsichtlich des Leistungsanspruchs kommt es auf die Vorstellungen des Anspruchstellers an, wobei neben den Angaben in der Antragschrift selbst – insbesondere zur vorläufigen Gegenstandswertangabe – auch von Bedeutung sein kann, in welcher Höhe etwa vorprozessual ein Betrag angemahnt worden ist (vgl. FamVerf/v. Swieykowski-Trzaska, § 1 Rn 569).
Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller den Antragsgegner noch in der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2010 vertreten. Danach endete die Bevollmächtigung durch den Antragsgegner. Mit Schriftsatz vom 5.5.2010 hat seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte die Vertretung angezeigt.
Im T...