Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hält die Beklagte durch die vom Berufungsgericht im Teilurteil ausgesprochene Verurteilung, die mit der Revision in vollem Umfang angegriffen werden soll, in Höhe eines von ihr mit 59.256,00 EUR angegebenen Grundstückwerts der an die Klägerin herauszugebenden Teilfläche des Gartens für beschwert. Sie macht darüber hinaus geltend, der mit der Herausgabe verbundene Kostenaufwand betrage 20.191,92 EUR. Dieser nach § 3 ZPO zu bemessende Wert sei gem. § 5 ZPO hinzuzurechnen.
2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Voraussetzungen des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erfüllt. Der Wert der Beschwer der Beklagten bemisst sich nicht gem. § 6 ZPO nach dem (Verkehrs-)Wert der streitigen Teilfläche des Gartens, deren Besitz die Klägerin zurückverlangt. Maßgeblich sind vielmehr die §§ 8, 9 ZPO. Auf die Höhe der mit der Wiedereinräumung des Besitzes verbundenen Kosten kommt es in diesem Fall nicht an.
a) Bei einem – hier gegebenen – Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Besitz(wieder)einräumung ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht nach § 6 ZPO, sondern nach der Sondervorschrift des § 8 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1993 – LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256; Senatsbeschl. v. 12.3.2008 – VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296; Schneider/Herget/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 13. Aufl., Rn 3874 f.; MüKoZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 6 Rn 3; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 6 Rn 5; BeckOK-ZPO/Wendtland, Stand 30.10.2012, § 6 Rn 3; vgl. auch Senatsbeschl. v. 22.11.2005 – VIII ZB 34/05, WuM 2006, 45; BGH, Beschl. v. 16.3.2012 – LwZB 3/11, NJW-RR 2012, 110). Lässt sich – wie hier – die streitige Zeit nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar (Senatsbeschl. v. 12.3.2008 – VIII ZB 60/07, a.a.O.). Gem. § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer der Beklagten nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der auf den streitigen Teil der Gartenfläche entfallenden Miete (vgl. Senatsbeschl. v. 12.3.2008 – VIII ZB 60/07, a.a.O.). Wie hoch dieser Anteil der Miete im vorliegenden Fall zu bemessen ist, kann offen bleiben. Denn selbst der 3,5-fache Jahresbetrag der gesamten Kaltmiete von 370,69 EUR monatlich liegt unterhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.
b) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde meint, steht einer Anwendung der §§ 8, 9 ZPO nicht entgegen, dass zwischen den Parteien aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses außer Streit steht, dass die gesamte Gartenfläche von 92,92 m² Bestandteil des Nutzungsvertrags ist. Denn Streit besteht gleichwohl weiterhin jedenfalls über den Umfang der aus dem Nutzungsvertrag folgenden Gebrauchsgewährungspflicht der Beklagten (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 22.11.2005 – VIII ZB 34/05, a.a.O.; Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O. Rn 3874 f.; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl., § 8 Rn 3; vgl. demgegenüber MüKoZPO/Wöstmann, a.a.O., § 8 Rn 9), insbesondere über die Frage, ob diese Pflicht hinsichtlich der streitigen Teilfläche des Gartens durch die aus dem Genossenschaftsverhältnis der Parteien folgende Treuepflicht eine Einschränkung erfährt.
c) Nicht zu folgen ist der Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit, als sie meint, einer Anwendung der §§ 8, 9 ZPO stehe – da vorliegend ebenfalls eine Hauptleistungspflicht betroffen sei – ein Beschl. d. XII. Zivilsenats des BGH v. 19.6.2002 entgegen, wonach bei Mietzinsklagen für die Bemessung der Beschwer die Urteilssumme selbst dann maßgebend und § 8 ZPO nicht anzuwenden sei, wenn sich die Parteien letztlich nur über den (Fort-)Bestand des zugrunde liegenden Mietverhältnisses stritten (BGH, Beschl. v. 19.6.2002 – XII ZR 5/02, NJW-RR 2002, 1233 m.w.Nachw). Denn diese Rspr. betrifft den hier nicht gegebenen Fall einer bezifferten Klageforderung. Ansonsten unterliegen auch mietvertragliche Erfüllungsansprüche – wie etwa der Anspruch auf Einräumung des Besitzes an der Mietsache – dem § 8 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 19.7.2000 – XII ZR 269/99, NZM 2000, 1227; Schneider/Herget/Kurpat, a.a.O. Rn 3698).
d) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, mit der Herausgabe der streitigen Gartenfläche entstünden ihr Kosten i.H.v. 20.191,92 EUR, ändert dies ebenfalls nichts an der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels.
aa) Der BGH hat für das Pachtrecht bereits mehrfach entschieden, dass sich der Wert der Beschwer eines zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verurteilten Pächters allein nach § 8 ZPO bemisst und der Kostenaufwand des Pächters zur Erfüllung der Räumungspflicht nach dem klaren Wortlaut des § 8 ZPO unmaßgeblich ist (BGH, Beschl. v. 14.10.1993 – LwZB 6/93, a.a.O.; v. 16.3.2012 – LwZB 3/11, a.a.O. m.w.Nachw; vgl. auch MüKoZPO/Wöstmann, a.a.O., § 8 Rn 17 m.w.Nachw). Wenn und soweit die Sonderbestimmung des § 8 ZPO einschlägig ist, ist der zur Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks in vertragsgemäßem Zustand erfor...