Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG, soweit mit diesem ein Betrag in Höhe von 315,00 EUR für Reisekosten der Klägerin zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG Ludwigsburg mit dem eigenen Pkw abgesetzt worden sind, ist teilweise begründet.
Das Beschwerdegericht erachtet gem. § 91 ZPO einen weiteren Betrag in Höhe von 206,00 EUR an Parteikosten – erforderliche Reisekosten –, mithin insgesamt 967,16 EUR, für erstattungsfähig.
Auch im Hinblick auf das dem § 91 ZPO zugrunde liegende Gebot einer sparsamen bzw. ökonomischen Prozessführung ist der Ansatz von Kosten der Partei in dieser Höhe nicht zu beanstanden.
Unstreitig sind hier der Klägervertreter mit Kanzleisitz in Verden und die Klägerin mit Wohnsitz in Burgdorf jeweils getrennt mit ihrem eigenen Pkw zum auch als Beweisaufnahmetermin vorgesehenen ersten – und einzigen – Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG Ludwigsburg angereist. Die Klägerin ist persönlich erschienen, obgleich ihr persönliches Erscheinen vom Gericht nicht angeordnet war.
Gleichwohl wird die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der ihr durch die Anreise entstandenen notwendigen Kosten nicht in Frage gestellt.
Es gibt grundsätzlich keine Verpflichtung zur gemeinsamen Anreise von Anwalt und Mandantschaft zur Kostenersparnis – wie es auch grundsätzlich keine Verpflichtung eines Zeugen gibt, zur Kostenersparnis eine Fahrgemeinschaft mit anderen Zeugen, der Partei oder mandatierten Rechtsanwälten zu bilden. Ebenso wenig wie die Partei ist der Rechtsanwalt verpflichtet, seine Partei persönlich und auf eigene Kosten zu befördern.
Bei den Rechtsanwalts-Reisekosten und den Parteireisekosten handelt es sich um selbstständige Posten. Eine besondere Konstellation, die es vorliegend geboten hätte, die Erforderlichkeit einer gemeinsamen kostensparenden Anreise anzunehmen, liegt hier nicht vor.
Die Klägerin berechnet für die Entfernung von ihrem Wohnsitz zum Gerichtsort und zurück von insgesamt 1.050 km 0,30 EUR pro gefahrene Kilometer, will mithin 315,00 EUR festgesetzt haben. gem. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG könnten allenfalls 0,25 EUR pro Kilometer, mithin 262,50 EUR, geltend gemacht werden.
Da jedoch auch die Partei gehalten ist, wenn es mehrere Verkehrsmöglichkeiten für eine Reise zum Gerichtstermin gibt, den kostengünstigsten Weg zu wählen, können vorliegend nur die Kosten für eine Bahnreise – wie von der Klägerin dargelegt – in Höhe von 206,00 EUR in Ansatz gebracht werden. Bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Reisekosten ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen und sind hierbei die Kosten der Anreise per Kfz mit den Kosten bei einer Anreise per Bahn zu vergleichen. Da hier der zeitliche Aufwand für die Anreise per Bahn der mit der Anreise per Kfz mit jeweils ca. fünf Stunden vergleichbar ist, wäre der Klägerin – so sie getrennt anreist – zuzumuten gewesen, die kostengünstigere Anreise per Bahn zu wählen.