Das Gericht kann offen lassen, ob die Gegenvorstellung zulässig ist, denn sie ist unbegründet.
Der Antragsteller kann sich nicht auf die Neuregelung des RVG berufen, in der – in der Tat – sein Begehren positiv geregelt ist.
Diese Neuregelung ist auf diesen Fall nicht anwendbar. Nach § 60 Abs. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist nach S. 2 der Vorschrift der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. Demnach ist hier auf die Rechtslage vor dem 1.8.2013 abzustellen, weil der Antragsteller bereits vor der Rechtsänderung beauftragt war, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt hat, das Rechtsmittel gegen den ablehnenden Beschluss eingelegt und das Beschwerdeverfahren vor dem BFH abgeschlossen war. Allein, dass im Kostenverfahren eine dem Antragsteller günstige Regelung ergeht, führt nicht zu einer Erweiterung des zeitlichen Anwendungsbereichs.
Der Antragsteller kann auch nicht geltend machen, die Neuregelung sei nur eine Klarstellung der bisherigen Regelung. Allein aus der Existenz der Übergangsbestimmung des § 60 RVG ergibt sich, dass es auf die Motivationslage des Gesetzgebers bei einer gesetzlichen Neuregelung im Vergütungsrecht nicht entscheidend ankommen kann. Die Frage, welche rechtlichen Regelungen anwendbar sein sollen, ist vielmehr im Falle des Fehlens anderweitiger Übergangsbestimmungen nach § 60 RVG in formalisierter Weise zu beantworten. Liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung vor, ist bei einem Altfall die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen; liegen sie nicht vor, findet auch für alle noch nicht entschiedenen Fälle das neue Recht Anwendung. Schon dies schließt es nach Auffassung des Senats aus, maßgeblich auf einen (vermeintlich) nur klarstellenden Charakter einer gesetzlichen Änderung im Vergütungsrecht abzustellen. Eine andere Sichtweise, die im Falle einer Änderung des RVG danach fragt, ob der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage oder aber nur eine Klarstellung bewirken wollte, ließe zu Unrecht den sich aus der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 1 RVG ergebenden Rechtsanwendungsbefehl außer Acht (FG Düsseldorf, Beschl. v. 2.5.2011 – 15 Ko 521/11 KF, DStRE 2012, 968).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestätigt die Neuregelung die Auffassung des Senats, dass die bisherige Regelung eindeutig und nicht auslegungsfähig ist. Es ist nicht etwa so, dass die Neuregelung der Nr. 3 der Vorbem. 3.2.2 VV nur eine Klarstellung der bisherigen Rechtsanwendungspraxis bezweckte. Der BT-Drucks 17/11471 lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Klarstellung anstrebte. Vielmehr erfolgte eine in den zeitlichen Grenzen des § 60 RVG zu berücksichtigende Neuregelung. Dies ergibt sich schon daraus, dass in der BT-Drucks 17/11471 zur Begründung der Neuregelung (zu Nr. 35) explizit auf die Begründung zu Nr. 30 verwiesen wird. In diesem Begründungsabschnitt wird die bisherige Rechtslage (0,5-Gebühr bei nicht aufgezählten Beschwerdeverfahren) für andere Beschwerdeverfahren dargestellt und ausgeführt, dass "sich künftig (Unterstreichung durch das Gericht) die Gebühren nach dem für die Revision geltenden Vorschriften richten sollen"... "Für das Rechtsbeschwerdeverfahren soll grundsätzlich die höhere Vergütung durch eine Neufassung (Unterstreichung durch das Gericht) der Vorbem. 3.2.2 VV erreicht werden". Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber die Regelung für die Finanzgerichtsbarkeit anders behandeln wollte.
AGS 2/2014, S. 63 - 64