ZPO § 91 VVG § 86
Leitsatz
Zur Festsetzung der Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten des nachfolgenden – von einem Rechtsschutzversicherer in Prozessstandschaft für seine Versicherungsnehmer geführten – Hauptsacheverfahrens.
BGH, Beschl. v. 8.10.2013 – VIII ZB 61/12
1 Sachverhalt
Die Versicherungsnehmer der Klägerin führten vor dem AG ein selbstständiges Beweisverfahren wegen Mängeln des von ihnen gemieteten Hauses gegen den Beklagten als ihren Vermieter. Die Klägerin verauslagte in dem selbstständigen Beweisverfahren für ihre Versicherungsnehmer als deren Rechtsschutzversicherer Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren sowie Sachverständigenkosten i.H.v. insgesamt 5.222,90 EUR. Eine Kostengrundentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren erging nicht.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zunächst Klage auf Zahlung von 5.222,90 EUR erhoben. Auf Hinweis des AG, ein auf die Klägerin übergegangener Schadensersatzanspruch sei derzeit nicht schlüssig dargelegt, hat diese die Klage umgestellt und beantragt festzustellen, dass der Beklagte zur Beseitigung der in dem selbstständigen Beweisverfahren mit Gutachten festgestellten Mängel verpflichtet war. Das AG hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Feststellungsantrag als Hauptantrag aufrechterhalten und hilfsweise ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag wieder aufgegriffen hat. Das LG hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Beklagten auferlegt und den Streitwert auf 5.222,90 EUR festgesetzt.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das AG als Teil der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf Antrag der Klägerin auch die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens i.H.v. 5.222,90 EUR festgesetzt. Das LG hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte weiterhin die Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Festsetzung der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens.
2 Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens i.H.v. 5.222,90 EUR seien Kosten des hiesigen Rechtsstreits und damit von der Kostengrundentscheidung des Urteils des LG vom 31.5.2011 umfasst. Die Identität des Streitgegenstands sei gegeben, weil beide Verfahren Mängel des vom Beklagten gemieteten Hauses betroffen hätten. Damit wären die damaligen Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens berechtigt gewesen, durch eine Feststellungsklage wie die hiesige einen Kostentitel herbeizuführen, der dann auch die Kosten des als notwendig anzusehenden Beweisverfahrens umfasst hätte.
Der gesetzliche Übergang des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 86 VVG ändere daran nichts. Dass die Klage von der in das Verhältnis eingetretenen Versicherung erhoben worden sei, stehe der Personenidentität nicht entgegen. Die Kosten eines unter Beteiligung des ursprünglichen Gläubigers vor der späteren Abtretung geführten selbstständigen Beweisverfahrens würden von der Kostenentscheidung in dem vom neuen Gläubiger gegen den Schuldner geführten Rechtsstreit erfasst. Was für die freiwillige Zession gelte, müsse erst recht für den gesetzlichen Forderungsübergang gelten.
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Zutreffend geht das LG von dem Grundsatz aus, dass die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören und von der darin getroffenen Kostenentscheidung dann umfasst werden, wenn Parteien und Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens mit denen des Beweisverfahrens identisch sind (BGH, Beschl. v. 10.1.2007 – XII ZB 231/05, NJW 2007, 1282; BGH, Beschl. v. 21.10.2004 – V ZB 28/04, NJW 2005, 294; BGH, Beschl. v. 22.7.2004 – VII ZB 9/03, NJW-RR 2004, 1651).
Auch trifft es zu, dass die einseitige Erklärung des Antragstellers, ein selbstständiges Beweisverfahren sei in der Hauptsache erledigt, keine Kostengrundentscheidung gegen den Antragsteller ermöglicht; denn in diesem Verfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung (BGH, Beschl. v. 12.2.2004 – V ZB 57/03, NJW-RR 2004, 1005 m.w.Nachw). Nimmt der Antragsgegner nach der Erhebung des beantragten Beweises eine Handlung vor, die das Interesse des Antragstellers entfallen lässt, den Antragsgegner hierauf klageweise in Anspruch zu nehmen, steht dem Antragsteller jedoch die Klage auf Feststellung offen, dass der Antragsgegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war; obsiegt er in diesem Verfahren, erreicht er eine Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens umfasst (BGH, Beschl. v. 12.2.2004 – V ZB 57/03, a.a.O.).
b) Nach ...