§ 98 ZPO kommt zur Anwendung, wenn die Parteien über die Kostentragung nichts vereinbart haben. Anders ist es, wenn sie sich ausdrücklich nur über die Hauptsache verglichen haben und die Kostenentscheidung durch das Gericht erbitten. In diesem Fall tritt durch den Vergleich über die Hauptsache eine Erledigung der Hauptsache ein und das Gericht entscheidet aufgrund der ausdrücklichen oder konkludenten Willenserklärung der Parteien über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO. Gleiches muss gelten, wenn die Parteien die Hauptsache verglichen und offensichtlich die Kostentragungsregelung vergessen haben.

OLG Naumburg, Beschl. v. 16.4.2013 – 10 W 8/13

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