ZPO §§ 104 ff., 126
Leitsatz
- Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Rechtsanwalt eines obsiegenden Beteiligten kann entweder gem. §§ 104 ff. ZPO die Kostenfestsetzung im Namen seines Mandanten zu dessen Gunsten oder aber gem. § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen zu seinen Gunsten betreiben.
- Erfolgt die Festsetzung entgegen dem eindeutigen Inhalt des Antrags zugunsten des Mandanten, dann steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu.
OLG Hamm, Beschl. v. 25.1.2013 – II-6 WF 324/12
1 Sachverhalt
Das OLG hatte in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses dem Beteiligten zu 2) die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist auf 5.484,00 EUR festgesetzt worden.
Die Beteiligten zu 1) – die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin – haben sodann beantragt, ihre "nachstehend aufgeführten Wahlanwaltsgebühren gegen den Antragsgegner zu unseren Gunsten gem. § 126 ZPO festzusetzen ...". Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 5.484,00 EUR haben die Beteiligten zu 1) eine 1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV in Höhe von 540,80 EUR und eine 1,2 Termingebühr gem. Nr. 3202 VV in Höhe von 405,60 EUR nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer angesetzt. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 1.150,02 EUR haben sie die ihnen als zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordneten Verfahrensbevollmächtigte von der Staatskasse ausgezahlte Vergütung in Höhe von 773,50 EUR in Abzug gebracht und sich auf diese Weise einen festzusetzenden Gesamtbetrag von 376,52 EUR errechnet.
Dieser Antrag ist dem Beteiligten zu 2) zur Stellungnahme übersandt worden.
Der Rechtspfleger hat die zu erstattenden Gebühren und Auslagen in der Weise festgesetzt, dass die Erstattung an den von den Beteiligten zu 1) im Hauptsacheverfahren vertretenen Antragsteller zu erfolgen habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1), mit der sie die Festsetzung zu ihren Gunsten beantragen.
Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das OLG hat der Beschwerde stattgegeben und den Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert.
2 Aus den Gründen
Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte eines im Kostenpunkt obsiegenden Beteiligten hat im Kostenfestsetzungsverfahren zwei Möglichkeiten. Zum einen kann er als Verfahrensbevollmächtigter des Beteiligten die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner zugunsten des Beteiligten beantragen (§§ 104 ff. ZPO). Daneben hat er die Möglichkeit, im eigenen Namen nach § 126 Abs. 1 ZPO die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner für sich zu beantragen. Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten zu 1) in kaum zu überbietender Klarheit von vornherein die Festsetzung der Gebühren und Auslagen gegen den Verfahrensgegner zu ihren Gunsten beantragt. In einem solchen Fall kann der Verfahrensbevollmächtigte – anders als bei einer unklaren Antragstellung (OLG Koblenz JurBüro 1982, 383) – bei einer dennoch zugunsten seines Mandanten erfolgenden Festsetzung im Beschwerdewege die Festsetzung zu seinen Gunsten beantragen. Bei einer eindeutigen Antragstellung ist nämlich von vornherein allein der die Festsetzung zu seinen Gunsten beantragende Verfahrensbevollmächtigte Beteiligter des erstinstanzlichen Festsetzungsverfahrens und nicht etwa auch der von ihm vertretene Beteiligte.
Die von den Beteiligten zu 1) angesetzten Gebühren und Auslagen sind sachlich und rechnerisch korrekt.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss war daher entsprechend der Antragstellung der Beteiligten zu 1) abzuändern.
AGS 2/2014, S. 93 - 94