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AGS 2/2014, Problemfälle beim Übergangsrecht aufgrund de ... / 5. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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Es gilt § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, jedoch folgt nach überwiegender Auffassung der Literatur aus dem Wortlaut "oder", dass das bisherige Recht noch gilt, wenn entweder die unbedingte Auftragserteilung oder die gerichtliche Beiordnung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt ist. Liegt eines dieser beiden Ereignisse vor dem 1.8.2013, ist folglich noch Altrecht anzuwenden. Das hat auch der Gesetzgeber bei der Einführung des RVG klargestellt und hierzu zur Übergangsregelung des § 61 RVG ausgeführt: "Sind mehrere der in Abs. 1 S. 1 genannten Tatbestände erfüllt, soll für die Frage, welches Vergütungsrecht Anwendung findet, der Zeitpunkt ausschlaggebend sein, an dem erstmals einer der Tatbestände erfüllt ist. Wird beispielsweise der unbedingte Prozessauftrag vor dem Stichtag erteilt, soll die Vergütung nach dem bisherigen Recht zu berechnen sein, auch wenn die Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe erst nach dem Stichtag erfolgt."[6] Obwohl diese Ausführungen zu § 61 Abs. 1 S. 1 RVG Übergansregelungen aus Anlass des Inkrafttretens des RVG betreffen, sind sie auch auf § 60 Abs. 1 S. 1 RVG anwendbar, weil beide Regelungen inhaltsgleich sind.

Weiter ist zu unterscheiden, ob der Anwalt zunächst beauftragt war, nur PKH/VKH zu beantragen oder unabhängig von der PKH/VKH-Bewilligung auch Klage zu erheben. Ist die Klage-/Antragserhebung nicht von der PKH/VKH-Bewilligung abhängig, liegt ein unbedingter Prozessauftrag vor, so dass Altrecht gilt, wenn der Auftrag vor dem 1.8.2013 erteilt und vom Anwalt angenommen wurde, auch wenn die Beiordnung nach dem 31.7.2013 erfolgt. Auch die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist nur nach Altrecht zu berechnen.[7]

Ist die Klage-/Antragserhebung jedoch von der PKH/VKH-Bewilligung abhängig, liegt nur ein bedingter Prozessauftrag vor. D...

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