Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss des LG zugelassene weitere Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt (§ 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3 RVG). Sie war dennoch als unzulässig zu verwerfen, weil es der Schuldnerin an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 30 Mio. EUR fehlt.
Für die gerichtliche Wertfestsetzung nach der Sonderbestimmung des § 28 RVG gilt § 33 RVG (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, § 28 RVG Rn 12; Wolf in Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 6. Aufl. 2012, § 28 Rn 2).
Unabhängig von dem in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG geregelten Antragsrecht nicht nur des Rechtsanwalts, sondern auch seines Auftraggebers und unabhängig von der Zulassung der weiteren Beschwerde gem. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage der Bestimmung des Gegenstandswerts gem. § 28 Abs. 1 S. 1 RVG für die Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV des im Auftrag des Schuldners tätigen Rechtsanwalts nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 GKG) bei Zurückweisung des Gläubigerantrags auf Insolvenzeröffnung ist bezüglich der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht nur deren fristgerechte Erhebung (§ 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3 RVG) – hier am letzten Tag der zweiwöchigen Beschwerdefrist -, sondern auch – wie bei jedem Rechtsmittel – das Rechtsschutzinteresse bzw. das Vorhandensein einer Beschwer durch die angefochtene Entscheidung zu überprüfen.
An der "Beschwer an sich" fehlt es aber immer, wenn die Partei eine Streitwerterhöhung erstrebt oder der Prozessbevollmächtigte eine Streitwertermäßigung. Die Partei würde sich dadurch höheren Vergütungs- und Erstattungsansprüchen aussetzen, der Anwalt würde Einbußen seiner Vergütung erreichen. Keine Partei hat aber ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel ihrer Verschlechterung (Mayer, a.a.O., § 33 RVG Rn 14; E. Schneider in Schneider/Wolf, a.a.O., § 33 RVG Rn 59).
Dies gilt hier umso mehr, als über das Vermögen der nach dem Beschluss des AG erstattungspflichtigen Gläubigerin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und damit letztlich eine Realisierung der beim Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin angefallenen Anwaltskosten nicht möglich und demzufolge die Schuldnerin als Auftraggeberin mit diesen belastet sein wird.
Die weitere Beschwerde wurde aber ausdrücklich namens und in Vollmacht der Schuldnerin eingelegt – und nochmals betont: "Die Schuldnerin als Beschwerdeführerin der weiteren Beschwerde…" – mit dem Ziel der Erhöhung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Verfahrensbevollmächtigten von 269.557,52 EUR auf 30 Mio. EUR, woraus sich eine Verschlechterung, d.h. eine Mehrbelastung der Schuldnerin in Höhe von 89.346,00 EUR netto ergibt (1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV aus dem Gegenstandswert von 30 Mio. EUR = 91.516,00 EUR und aus dem Gegenstandswert von 269.557,52 EUR = 2.170,00 EUR).
Auf diese Rechtslage wurde die Schuldnerin durch die Verfügung der Berichterstatterin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hingewiesen.
Sie hat hierauf mit Schriftsatz dargelegt, dass ihrem Verfahrensbevollmächtigten eine Honorierung nach den gesetzlichen Gebührensätzen des RVG zustehe, mindestens jedoch eine Vergütung nach dem tatsächlich anfallenden Zeitaufwand zu dem zwischen ihr und der Kanzlei vereinbarten Regelstundensatz von netto 210,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Dementsprechend habe sich die Kostennote vom 1.8.2011 auf 5.771,50 EUR (23 h a 210,00 EUR = 4.830,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR und 19 % Umsatzsteuer von 921,50 EUR) belaufen. Dieser Betrag sei am 23.8.2011 bezahlt worden. Die lediglich mündlich getroffene Vergütungsabrede, die damit nicht den formalen Anforderungen des § 3a RVG genüge, sei unschädlich im Hinblick auf die Regelungen in §§ 4b S. 2 RVG u. 814 BGB.
Zutreffend ist, dass die Rspr. u. Lit. überwiegend von dem Grundsatz, dass weder die Partei selbst noch der Rechtsanwalt für die Partei eine Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts einlegen können, eine Ausnahme zulässt, wenn die Partei mit ihrem Anwalt eine bestimmte höhere Vergütung oder die Berechnung der Gebühren nach einem bestimmten höheren Streitwert vereinbart hat. Denn dann ist sie daran interessiert, die gesetzlichen Gebühren ihres Anwalts (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO) in die Nähe der vereinbarten Vergütung zu bringen (Mayer, a.a.O., § 32 RVG Rn 87 u. Rn 121, § 33 RVG Rn 14; Pukall, in: Mayer/Kroiß, 5. Aufl. 2012, § 32 RVG Rn 50; Bayerischer VGH NVwZ-RR 1997, 195; Sächsisches OVG NVwZ-RR 2006, 654; OLG Frankfurt BeckRS 2009, 26390, m. Anm. Hans-Jochem Mayer, FD-RVG 2009, 290781; OLG Frankfurt BeckRS 2012, 10980; OVG Greifswald BeckRS 2013, 49389; je m.w.Nachw.; a.A. OLG Köln NJOZ 2012, 931, m. Anm. Hans-Jochem Mayer, FD-RVG 2011, 325093).
Die Partei wird diesen Ausnahmefall jedoch bei Einlegung der eigenen Beschwerde behaupten und durch Vorlegung der Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) nachweisen müssen (Mayer, a.a.O., § 32 RVG Rn 121, m.w.Nachw.).
Eine solch...