Es ist zu differenzieren: Wird mit der Kündigungsschutzklage ein Weiterbeschäftigungsantrag geltend gemacht, so ist dieser grundsätzlich zu bewerten (LAG Rheinland-Pfalz MDR 2009, 454; LAG Hamburg MDR 2002, 178; LAG Niedersachsen NZA 1989, 862). Wird der Antrag als unechter Hilfsantrag gestellt, ist er für die Anwaltsgebühren zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden oder eine vergleichsweise Regelung über ihn getroffen worden ist (LAG Düsseldorf v. 18.10.2006 – 6 Ta 551/06; LAG Baden-Württemberg AE 2008, 153; LAG Sachsen-Anhalt ArbR 2013, 305). Enthält die Einigung keine ausdrückliche Regelung über den Weiterbeschäftigungsantrag, nehmen das LAG Baden-Württemberg AE 2008, 153 und das LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.3.2007 – 1 Ta 8/07, eine Werterhöhung durch den Weiterbeschäftigungsantrag an, während das LAG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2006 – 6 Ta 551/06 u. LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.5.2013 – 1 Ta 49/13 sie ablehnen.

Ob die Parteien in ihrer Einigung vorliegend auch die Frage der Weiterbeschäftigung des Klägers zum Gegenstand gemacht haben, ist nicht ersichtlich. Würde dies der Fall gewesen sein, wären der Weiterbeschäftigungsantrag auf Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG zu bewerten und der Wert für die Abrechnung der Anwaltsgebühren heranzuziehen.

Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

AGS 2/2014, S. 80

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