FamGKG § 50 VersAusglG § 51
Leitsatz
Für die Wertfestsetzung in Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die erste Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit einem Ansatz von 10 % für jedes Anrecht anwendbar und nicht die zweite Alternative mit einem Ansatz von 20 % je Anrecht.
OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2013 – II-2 WF 4/13
1 Sachverhalt
Die Ehe der Beteiligten zu 1) und 2) ist durch am 27.10.1995 verkündetes Verbundurteil des FamG geschieden worden. In dem Verbundurteil wurde auch der Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten geregelt. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, die in dem vorgenannten Verbundurteil getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich gem. den §§ 51 f. VersAusglG, 225 f. FamFG abzuändern und den Versorgungsausgleich wegen veränderter Bemessungsgrundlagen neu durchzuführen. Er verfügt über monatlich Einkünfte i.H.v. netto 2.170,00 EUR, die Antragsgegnerin über monatliche Nettoeinkünfte i.H.v. 1.500,00 EUR. Verfahrensgegenständlich waren fünf Versorgungsanrechte.
Das FamG hat in dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert auf 11.010,00 EUR festgesetzt und hierzu in den Gründen ausgeführt, der Wert errechne sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, wobei es je Anrecht 20 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten angesetzt hat.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der geltend macht, es seien gem. § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG für jedes Anrecht nur 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten in Ansatz zu bringen, da es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um ein solches "nach der Scheidung" i.S.v. § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 FamGKG handele.
Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, es teile die Ansicht, dass in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich von einem Ansatz von 10 % je Anrecht auszugehen sei. Gem. § 50 Abs. 3 FamGKG sei hier jedoch der Regelwert aus Billigkeitsgründen zu verdoppeln, da das Verfahren unverhältnismäßig arbeitsaufwendig gewesen sei.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.
1. Die Wertfestsetzung des Senats beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG. Das Gesamtnettoeinkommen der Ehegatten von monatlich (2.170,00 EUR + 1.500,00 EUR =) 3.670,00 EUR führt zu einem in drei Monaten erzielten Einkommen von 11.010,00 EUR, so dass sich bei fünf gegenständlichen Anrechten und einem Ansatz von 10 % je Anrecht ein Verfahrenswert von 5.505,00 EUR für das Beschwerdeverfahren ergibt.
a) Der Senat folgt der Ansicht des OLG Bremen (Beschl. v. 2.7.2012 – 4 WF 69/12, FamRZ 2013, 724), dass für Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die erste Alternative des § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG anwendbar ist und nicht die zweite Alternative, die einen Ansatz von 20 % für jedes Anrecht vorsieht (in diesem Sinne wohl auch Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 50 FamGKG Rn 4 ff. m.w.Nachw.; a.A. OLG Schleswig, Beschl. v. 19.6.2013, Az. 15 WF 200/13, AGS 2013, 343). Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut der zweiten Alternative, die von "Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung" spricht, wobei es für die Abgrenzung nicht darauf ankommt, ob die Versorgungsausgleichsentscheidung gleichzeitig mit der Scheidung erfolgt, sondern mit der Formulierung eine Anknüpfung an die entsprechenden Abschnitte im VersAusglG gemeint ist (so auch OLG Bremen a.a.O. m.w.Nachw.). Zu Recht weist das OLG Bremen a.a.O. weiter darauf hin, dass die zweite Alternative vom Gesetzgeber erst nachträglich als Sonderregel für die Bemessung des Verfahrenswertes bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gem. den §§ 20 ff. VersAusglG eingefügt worden ist (BT-Drucks 16/11903, S. 61), während ursprünglich für alle Versorgungsausgleichsverfahren ein Ansatz von 10 % für jedes Anrecht vorgesehen war (BT-Drucks 16/10144, S. 111). Der Anwendungsbereich der zweiten Alternative der genannten Vorschrift ist danach auf die Fälle der §§ 20-26 VersAusglG beschränkt, während sich die erste Alternative grundsätzlich auf alle übrigen Versorgungsausgleichsverfahren bezieht.
b) Einen Fall des § 50 Abs. 3 FamGKG hält der Senat nicht für gegeben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Dies setzt voraus, dass der Wert nach dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache nicht vertretbar ist (Hartmann, KostG, 43. Aufl., § 44 FamGKG Rn 6 m.w.Nachw.).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar zeichnet sich das Verfahren durch einen gewissen Umfang aus, was insbesondere darin begründet ist, dass Auskünfte von fünf Versorgungsträgern einzuholen waren. Diesem Umstand wird jedoch bereits über die Berechnung gem. § 50 Abs. 1 FamGKG Rechnung getragen, da der nach dieser Vorschrift ermittelte Wert von der Anzahl der Anrechte abhängig ist. Der Umstand, dass ein Versorgungsträger aus Rechtsgründen eine weitere Auskunft zu erteilen hatte, ...