Der Kläger begehrt Freistellung hinsichtlich eines Betrages von 199,92 EUR aus der Rechnung seines Verteidigers. Streitig ist insoweit der Ansatz einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV, die die Beklagte Rechtsschutzversicherung nicht übernommen hat.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen