- Die bloße Bestellung und der Antrag auf Akteneinsicht genügen nicht als Mitwirkung bei Einstellung eines Verfahrens.
- Ist der Anwalt in einem Strafverfahren vor dem 1.8.2013 beauftragt worden und wird das Verfahren danach eingestellt und an die Bußgeldstelle abgegeben, gilt gem. § 60 RVG noch die alte Rechtslage, nach der im Strafverfahren keine zusätzliche Gebühr anfällt.
AG Wiesbaden, Urt. v. 27.12.2013 – 93 C 3942/13
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