1. Die bloße Bestellung und der Antrag auf Akteneinsicht genügen nicht als Mitwirkung bei Einstellung eines Verfahrens.
  2. Ist der Anwalt in einem Strafverfahren vor dem 1.8.2013 beauftragt worden und wird das Verfahren danach eingestellt und an die Bußgeldstelle abgegeben, gilt gem. § 60 RVG noch die alte Rechtslage, nach der im Strafverfahren keine zusätzliche Gebühr anfällt.

AG Wiesbaden, Urt. v. 27.12.2013 – 93 C 3942/13

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