Die Klägerin hatte am 26.7.2013 gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Nachdem die Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt und das Mahngericht das Verfahren an das in dem Mahnbescheid als Prozessgericht bezeichnete LG abgegeben hatte, hat dieses mit Verfügung v. 27.8.2013 die – in dem Mahnverfahren nicht anwaltlich vertretene – Klägerin aufgefordert, den Anspruch binnen zwei Wochen zu begründen. Mit einem an das AG gerichteten Schriftsatz v. 11.11.2013 hat die Beklagte ihren Widerspruch (gemeint war wohl: den Einspruch) gegen den Vollstreckungsbescheid zurückgenommen. Das AG hat den Schriftsatz an das LG weitergeleitet, wo am 22.11.2013 die Übermittlung einer Durchschrift an den "Klägervertreter" verfügt worden ist. Mit Schriftsatz v. 29.11.2013 – bei dem LG eingegangen am 3.12.2013 – hat sich die Anwaltskanzlei ... pp. zu Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestellt und den Anspruch begründet. Das LG hat mit Verfügung v. 3.12.2013 nochmals die Übersendung einer Kopie des Schriftsatzes vom 11.11.2013 an den Klägervertreter verfügt. Auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin v. 10.12.2013 hat es der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Durch den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin des LG die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.459,67 EUR festgesetzt. Es hat auf Seiten der Klägerin eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) als erstattungsfähig angesehen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die meint, die Verfahrensgebühr sei aufgrund der Rücknahme des Einspruchs nicht mehr angefallen.

Die Klägerin ist dem Rechtsmittel entgegen getreten. Sie trägt vor, ihre Prozessbevollmächtigten hätten am 12.9.2013 den Auftrag erhalten, die Anspruchsbegründung zu fertigen. Als diese am 29.11.2013 bei Gericht eingereicht worden sei, habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt nicht gewusst, dass der Einspruch bereits zurückgenommen worden war.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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