Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 569 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von der Beklagten zur Erstattung angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) festgesetzt.

Nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Sie ist daher im Streitfall jedenfalls dadurch entstanden, dass die Rechtsanwälte ... pp. den Schriftsatz vom 29.11.2013 bei dem LG eingereicht haben, in dem sie sich zu Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestellt und den in dem Mahnverfahren geltend gemachten Anspruch begründet haben. Dass die Beklagte zuvor bereits am 11.11.2013 den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zurückgenommen hatte, ist für den Anfall der Gebühr ohne Bedeutung.

Nach der in der Rspr. und im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, der sich der Senat anschließt, fällt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV auch dann an, wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nach Rücknahme der Klage noch auf diese erwidert, sofern ihm die Rücknahme zum Zeitpunkt der Einreichung seines Schriftsatzes nicht bekannt war und er hiervon auch keine Kenntnis haben musste; eine Ermäßigung auf eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV findet in diesem Fall nicht statt (vgl. OLG Hamm NJOZ 2013, 825; OLG Celle NJOZ 2010, 2421; OLG Naumburg JurBüro 2003, 419; OLG Hamburg MDR 1998, 561; OLG Köln JurBüro 1995, 641; MüKo-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 91 Rn 140; Zöller/Herget, ZPO, § 91 Rn 13 Stichwort "Klagerücknahme"; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 3101 VV Rn 12; Hartmann, KostG, 44. Aufl., VV 3101 Rn 34 m.w.Nachw.; zur Berufungsrücknahme: OLG München JurBüro 2011, 90, 91; KG NJW 1975, 125). Zwar war der dem Anwalt erteilte Auftrag zur Verteidigung gegen die Klage bei Einreichung der Klageerwiderung bereits beendet, weil sich die Angelegenheit durch die Rücknahme der Klage erledigt hatte (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 10). Nach § 674 BGB gilt der Auftrag jedoch gegenüber dem Anwalt als fortbestehend, bis dieser von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.

Ebenso verdient der Rechtsanwalt die volle Verfahrensgebühr, wenn er in Unkenntnis der bereits erfolgten Rücknahme des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid noch eine Anspruchsbegründung (§ 697 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 700 Abs. 3 S. 2 ZPO) einreicht. Ein Unterschied gegenüber den Fällen der Klagerücknahme ergibt sich nur dadurch, dass der Rechtsstreit bei der Rücknahme des Einspruchs durch eine Prozesshandlung des Beklagten beendet wird. Darauf kommt es für die gebührenrechtliche Beurteilung aber nicht an.

Im Streitfall hatte der sachbearbeitende Rechtsanwalt in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, als er die Anspruchsbegründung bei dem LG eingereicht hat, wo sie am 3.12.2013 eingegangen ist, noch keine Kenntnis von der Rücknahme des Einspruchs. Das Vorbringen der Klägerin, er habe hiervon erst durch den Eingang des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes der Beklagten vom 11.11.2013 in seiner Kanzlei am 4.12.2013 erfahren, wird von der Beklagten nicht bestritten und lässt sich im Übrigen anhand des Eingangsstempels auf dem Schriftsatz nachvollziehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsanwalt bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Rücknahme hätte Kenntnis erlangen müssen, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

Nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei von dem Gegner stets zu erstatten. Diese Kosten sind nur ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, sofern die obsiegende Partei in kostenrechtlich vorwerfbarer Weise dem ihr allgemein obliegenden Gebot der sparsamen und kostenbewussten Prozessführung zuwidergehandelt hat (vgl. BGH NJW 2006, 2260, 2262). Das kann in Fällen wie dem vorliegenden etwa zu bejahen sein, wenn die Unkenntnis des Rechtsanwalts von der Klage-(Einspruchs-)Rücknahme auf einem in der Sphäre der Partei liegenden Umstand beruht (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; MüKo-ZPO/Schulz, a.a.O., § 91 Rn 140), etwa weil die Partei selbst bereits vor ihrem Rechtsanwalt von der Rücknahme Kenntnis erlangt hat und es gleichwohl unterlässt, diesen zur Vermeidung weiterer Kosten hierüber unverzüglich zu informieren (vgl. OLG Schleswig JurBüro 1990, 1621, 1622 m. zust. Anm. Mümmler; Zöller/Herget, a.a.O.).

Die anderslautende Ansicht des OLG Düsseldorf (NJW-RR 2009, 426, 427 [= AGS 2008, 623]), das die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten in der hier gegebenen Konstellation grundsätzlich mit der Begründung verneint, diese seien objektiv nicht mehr notwendig und zur Rechtswahrnehmung geeignet gewesen, teilt der Senat nicht (im Ergebnis auch OLG Celle NJOZ 2010, 2421 f.). Denn die Kostenerstattung richtet sich grundsätzlich nicht nach einem streng objektiven Maßstab sondern danach, ob eine...

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