Auch die Problematik um die Frage, wann eine Beratungshilfe zulässigerweise noch "außerhalb" eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, oder ob sie bereits innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens unzulässigerweise gewährt werden soll, war vor der Reform bereits bekannt und blieb unverändert. Beratungshilfe kann nur außerhalb gerichtlicher Verfahren gewährt werden.[7] Die Definition, in welchem Fall noch eine außergerichtliche Tätigkeit vorliegt oder bereits das gerichtliche Verfahren in Gang gesetzt wurde, bzw. welche Tätigkeit bereits von dem "gerichtlichen Mandat" abgedeckt wird, variiert dabei weiterhin.[8] Hier ist letztlich auch das Verhalten des Rechtsuchenden maßgeblich. Agiert er "passiv", kann durchaus nach Teilen der Lit. (Anm.: andere Ansichten sind selbstverständlich auch vertretbar) noch von einem Verfahren außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ausgegangen werden, selbst wenn ein solches anhängig sein sollte. Agiert er "aktiv", dürfte unbestritten ein gerichtliches Verfahren vorliegen. Thematisiert wurde diese Frage lediglich am Rande. Beratungshilfe kann nach Gregor[9] im Strafverfahren sowohl dem Beschuldigten/Betroffenen als auch dem Geschädigten zugestanden werden. Für den Beschuldigten ist Beratungshilfe aber nur bis zum Einreichen der Anklage bei Gericht möglich, da danach das gerichtliche Verfahren beginnt.[10] Klargestellt wurde auch nochmals, dass Beratungshilfe auch dann ausscheidet, wenn im gerichtlichen Verfahren kein Pflichtverteidiger bestellt wird.[11] "Außerhalb" eines gerichtlichen Verfahrens dürfte eine Beratung – und eine zulässige Vertretung im Ausnahmefall – aber dann noch sein, wenn das Strafmandat mit einem anderen Rechtsgebiet zusammenhängt (daher hier die Zulassung der Vertretung!) und hinsichtlich des weiteren Aspektes bzw. Rechtsgebietes kein "gerichtliches" Verfahren vorliegt. Vielfach wird hier dann aber gebührenrechtlich eine andere Angelegenheit in Betracht kommen.

[7] Lissner/Dietrich/Eilzer/Germann/Kessel, Rn 120; Lissner, StB 2013, 160 ff.
[8] Lissner, Rpfleger 2014, 637 ff; ders., Rpfleger 2007, 448 ff.
[9] Gregor, StRR 2014, 13 ff.
[10] Lissner, Rpfleger 2014, 637 ff.
[11] Lissner, Rpfleger 2014, 637 ff. unter Hinweis auf BVerfG NJW 1988, 2231 ff.

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