Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts wurde insbesondere das Verfahren um die Antragstellung in der Beratungshilfe reformiert. Nicht nur, dass mit Inkrafttreten der Reform die zunächst angedachte Streichung einer nachträglichen Antragstellung überraschend doch gesetzlich möglich blieb, es wurde auch für diese Form der Antragstellung eine nachträgliche Frist (vier Wochen) eingeführt. Wie zu erwarten, löst die Einhaltung dieser Vier-Wochen-Frist die ersten juristischen Auseinandersetzungen und Fragen aus. "Wann beginnt die Frist? Muss der Antrag “vollständig‘ in der genannten Frist vorliegen oder reicht auch die fristwahrende unvollständige Behebung?", sind Fragen, die in der gerichtlichen Praxis zu erwarten sind und teilweise bereits gestellt wurden. Kommt es in der Praxis zu einer Direktkonsultation der Beratungsperson, ist ein nachträglicher Beratungshilfeantrag "binnen vier Wochen" bei Gericht einzureichen. Die Frist beginnt mit Beginn der Beratungshilfetätigkeit (§ 6 Abs. 2 BerHG). Für den "Beginn der Beratungshilfetätigkeit" in § 6 Abs. 2 BerHG ist nach Ansicht des AG Königswinter eine Tätigkeit der Beratungsperson in Form einer rechtlichen Beratung, d.h. einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls, erforderlich. Dies ergebe sich aus einer Anlehnung an den in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung (als "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert"), wonach für den Begriff des Beginns der Beratungshilfetätigkeit eine Tätigkeit in Form einer rechtlichen Beratung, d.h. einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls, erforderlich sei. Werde – wie in dem vom AG Königswinter entschiedenen Fall – die Beratungsperson nur aufgesucht und eine Vollmacht unterzeichnet, eine Beratung allerdings (im entschiedenen Fall wegen tatsächlicher Abwesenheit der Beratungsperson) nicht gewährt, sei dies noch kein Beginn für die einzuhaltende Vier-Wochen-Frist. Andere Gerichte verhielten sich bei der Einhaltung der Vier-Wochen-Frist stringenter. Ob sich die Meinung des AG Königswinter durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Bei der Frist handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Ausschlussfrist. Die Frist wurde eingeführt, um möglichst zeitnah für alle Beteiligten Rechtssicherheit entstehen zu lassen. Innerhalb der genannten Frist soll daher eine Antragstellung erfolgen. Würde man der Ansicht des AG Königswinter folgen, träte indes keine zeitnahe Rechtssicherheit ein. Überdies ließe sich die Einhaltung der explizit geschaffenen Vier-Wochen-Frist in der Praxis nicht kontrollieren. Letztlich überzeugt die Ansicht aber auch nicht. Das Beratungshilfemandat beginnt mit der Annahme des Mandates durch den Rechtsanwalt, regelmäßig mit Unterzeichnung der Vollmacht. Zu den Aufgaben der Beratungsperson gehört es auch, in Abwesenheitsfällen seine Büroorganisation entsprechend einzurichten, so dass auch notwendige Fristen eingehalten werden. Insoweit wäre die Nichteinhaltung oder die erforderliche Einhaltung der Frist ihm immer zurechenbar, zumal – im entschiedenen Fall – bei Aufsuchen der Kanzlei der Beratungsperson offensichtlich das Vorliegen der Beratungshilfevoraussetzungen geprüft und bejaht wurde (was durch die Unterzeichnung der Vollmacht und Begründung des "Spezialmandates" ja dokumentiert wurde), die Beratungsperson ihr Personal insoweit offensichtlich bevollmächtigt hatte. Letztlich widerspricht eine solche Auslegung aber auch der Intention des Gesetzgebers, das Verfahren der nachträglichen Antragstellung "zügig" auszugestalten. Würde sich die Ansicht des AG Königswinter durchsetzen, wäre die Ausschlussfrist von vier Wochen ad absurdum geführt und ließe sich nicht stichtagsbezogen kontrollieren. Geht der Antrag nicht innerhalb der genannten Frist ein, ist er zurückzuweisen. Wird der Antrag innerhalb der Frist lediglich unvollständig oder ohne Belege gestellt, ist der Antragsteller (oder die Beratungsperson) zur Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Auch hier besteht allerdings Unklarheit, ob dem immer gefolgt werden kann. Durch dieses Schlupfloch wären diejenigen schlechter gestellt, die die Frist knapp verfehlen, deren Antrag aber ansonsten vollständig wäre. Durch die Einführung der Vier-Wochen-Frist zur nachträglichen Antragstellung seit dem 1.1.2014 ist davon auszugehen, dass ein Berechtigungsschein auch bei nachträglicher Antragstellung zu erteilen ist, sofern das Verfahren nicht innerhalb der vier Wochen erledigt werden kann. Folglich gestaltet sich das nachträgliche Verfahren seit dem 1.1.2014 wesentlich aufwändiger als zuvor.
Neben der Vier-Wochen-Frist wurden aber auch die Möglichkeiten der Antragstellung erweitert. Während die überwiegende Rechtsmeinung vor dem 1.1.2014 davon ausging, dass ein nachträglicher Antrag nur schriftlich über das Anwaltsbüro eingehen konnte, wird seit 2014 auch die nachträgliche mündliche Antragstellung d...