Hinsichtlich der Frage des Rechtsmittels liegen neuere Entscheidungen vor, die mithin jedoch nicht alle plausibel erscheinen. Im Bewilligungsverfahren ist gegen den zurückweisenden Beschluss nur die (kostenfreie) unbefristete Erinnerung statthaft. Die Erinnerung ist seit Januar 2014 nun in § 7 BerHG geregelt. Die allgemeinen Vorschriften des FamFG, die grundsätzlich über § 5 BerHG sinngemäße Anwendung finden, gelten hier aufgrund § 7 BerHG aber nicht. Beim BerHG handelt es sich um ein isoliertes Gesetz, das für die Verfahrensbestimmungen nur auf die freiwillige Gerichtsbarkeit verweist, sofern das BerHG keine eigenständigen Regelungen enthält. Das Beratungshilfeverfahren stellt damit keine ausdrücklich zugewiesene Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. Auch das Festsetzungsverfahren stellt grundsätzlich keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar, auch nicht eine sonstige Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.v. § 23a Abs. 2 Nr. 11 GVG. Es wäre systemwidrig, wenn eine Befassung des Oberlandesgerichts im Bewilligungsverfahren ausgeschlossen ist, in dem Festsetzungsverfahren als dem Betragsverfahren dagegen möglich wäre. Hier sieht das OLG München in seiner Entscheidung vom 13.1.2014 allerdings für den Verfahrensablauf eine Besonderheit vor. Hat hiernach anstelle des eigentlich zuständigen Zivilgerichts unzuständigerweise der Urkundsbeamte des FamG entschieden, wäre für die dagegen eingelegte Beschwerde deshalb gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG der Familiensenat des OLG zuständig.
Hinsichtlich der Zuständigkeit im Vergütungsfestsetzungsverfahren hat das OLG Stuttgart eine fragwürdige Entscheidung getroffen. Für die Festsetzung der Vergütung der Beratungshilfe ist gem. §§ 44, 55 Abs. 4 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des allg. Gerichtsstandes zuständig. Gegen dessen Entscheidung ist nur die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 S. 3 RVG gegeben, wie das AG Halle/Saale in seiner Entscheidung vom 6.3.2014 darlegt. Über die Erinnerung entscheidet nach eindeutig h.A. bei Abhilfe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle selbst, bei Nichtabhilfe das Gericht (Richter) des Rechtszuges, bei dem die Vergütung festgesetzt worden ist. Das OLG Stuttgart hat hier am 29.1.2014 – wie zuvor bereits in der Vergangenheit das AG Kiel – unter Bezugnahme auf Teile der Lit. entschieden, dass über die so eingelegte Erinnerung gegen den Urkundsbeamten nicht der Richter, sondern der Rechtspfleger zu entscheiden habe, weil seit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 das zugrunde liegende Verfahren (Bewilligung von Beratungshilfe) dem Rechtspfleger übertragen ist. Diese Ansicht findet sich nur vereinzelt in der Lit. und Rspr. wieder. Sie ist indes unzutreffend, umständlich und der sonstigen gesetzlichen Systematik fremd. Der Rechtspfleger ist in dieser Konstellation nicht als das Gericht anzusehen.
Erfolgt im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung und eine daraufhin fehlerhafte Vorlage an das OLG, soll nach Ansicht des OLG Frankfurt/M. vom 12.8.2014 eine solche Vorlageverfügung aufzuheben sein. Auch nach Ablauf von einem Jahr ist eine Erinnerung gegen den Gebührenansatz noch nicht als verwirkt zu betrachten.