Kaum verwunderlich dürfte sein, dass hinsichtlich Vergütungsfragen die meisten Gerichtsentscheidungen zu finden sind. Hier handelt es sich im Gegensatz zu allg. Voraussetzungsfragen stets um einen individuellen Anlass, letztlich um die Honorierung der geleisteten Arbeit. In 2014 sind hierzu einige Entscheidungen ergangen, wovon hier jedoch nur die wesentlichen skizziert werden sollen. Grundsätzlich hat das LSG Niedersachen in seinem Beschl. v. 13.5.2014[69] klargestellt, dass für die Inanspruchnahme der Beratungshilfe auch lediglich die dort genannten speziellen Gebührensätze in Betracht kommen. Weiter festgestellt hat es, dass dieser Anspruch bereits mit Beauftragung des Rechtsanwaltes oder der sonstigen Beratungsperson entsteht und nicht erst mit der Entscheidung, die Gebühren bei der Staatskasse abzurechnen. Eine unterlassene Abrechnung – aus welchen Gründen auch immer – berühre das Mandatsverhältnis nicht. Im Gegenzug regle das BerHG zum Ausgleich den Forderungsübergang nach § 9 S. 2 BerHG, der auch die Kostenerstattungsansprüche aus einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren erfasse.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Vertretungshandlung hat das AG Brühl in seinem Beschl. v. 11.11.2014 eine solche im entschiedenen Fall abgelehnt und lediglich die Gebühr für eine Beratung angesetzt. Im konkreten Falle sollte lediglich das Ausfüllen eines Fragebogens – nach zuvor besprochener rechtlicher Materie – keine Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit erfüllen. Das AG Halle/Saale hat in seinem Beschl. v. 6.3.2014[70] nochmals dargelegt, dass eine Vertretungshandlung nur dann erforderlich ist, wenn ein Schreiben auch Rechtsausführungen beinhalte. Werde der Anwalt nur deshalb tätig, um dem Schreiben mehr Nachdruck zu vermitteln oder aufgrund von körperlichen Einschränkungen oder wegen Kommunikations- oder Verständnisschwierigkeiten, rechtfertige dies keine Vertretung.

Viele Entscheidungen ergingen 2014 zur Frage des Entstehens einer Einigungsgebühr im Beratungshilfevergütungsrecht. Das OLG Düsseldorf[71] hatte im Falle der Einigungsgebühr hinsichtlich der Konstellation Urheberrechtsverletzung und Unterlassungserklärung zu entscheiden. Dabei stellte sich das OLG Düsseldorf auf den Standpunkt, wonach der Unterlassungserklärung inhaltlich nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme und dies zudem keine Einigungsgebühr auslöse. Grundsätzlich bedürfe es einer Einigung über einen nicht nur unerheblichen Teil des Verfahrensgegenstandes einerseits, andererseits werde durch eine reine Unterlassungserklärung kein Streit ausgeräumt (Anm.: siehe hier aber die unten angeführten Entscheidungen zur Teileinigung).

Über die Einigungsgebühr im Falle einer Ratenzahlung hatte der Bayerische Verfassungsgerichtshof[72] am 26.6.2014 zu entscheiden. Hier wurden die vorinstanzlichen Ansichten, wonach im entschiedenen Falle kein streitiges Rechtsverhältnis zugrunde lag und die ausgehandelte Ratenzahlung keine Einigungsgebühr auslöse, gehalten. Allerdings gilt hier zu sagen, dass die Entscheidung zu einem Sachverhalt ergangen ist, der vor dem Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entstanden ist. Seit dieser Reform dürfte unterdessen eindeutig klargestellt sein, dass auch die Ratenzahlung eine Einigungsgebühr auslöst.

Viele Entscheidungen sind in 2014 zur Frage ergangen, ob auch ein sog. Teilvergleich eine Einigungsgebühr auslöse. Sowohl das AG Ehingen[73] (hier zum Fall einer modifizierten Unterlassungserklärung) als auch das AG Kleve[74] (ebenfalls zum Zustandekommen einer modifizierten Unterlassungserklärung) und das AG Lichtenberg[75] sowie das AG Hamm[76] (dto.) haben sich eindeutig positioniert und sich für das Entstehen einer solchen Einigungsgebühr ausgesprochen, wenn es zu einer modifizierten Unterlassungserklärung komme.

Eine "kuriose" Entscheidung zum Thema "Auslagenpauschale" hat das AG Berlin-Schöneberg[77] getroffen. Es hatte im Erinnerungswege entschieden, dass im Falle der Geschäftsgebühr neben der Pauschale aus dieser auch die Pauschale aus der darin aufgegangenen Beratungsgebühr bestehen bleibe. Nachdem im entschiedenen Sachverhalt die in der Beratungshilfeangelegenheit betraute Rechtsanwältin zuvor beraten und Auslagen hatte, sei unzweifelhaft der Gebührentatbestand Nr. 2501 VV (Beratungsgebühr) in Höhe von 30,00 EUR erfüllt. Nachdem danach noch eine Vertretungshandlung erfolgt sei, wäre nochmals eine Post- und Telekommunikationspauschale entstanden. Für eine Anrechnung sei nur bei den Gebühren selbst, nicht aber bei den Pauschalen Raum. Dem dürfte aus meiner Sicht nicht zu folgen sein. Verkannt wird, dass es sich um eine andere Art der Anrechnung handelt, wie in den entsprechenden Anmerkungen der Gebührentatbestände Nrn. 2501 und 2503 VV aufgeführt ist. Vertretbar ist der Meinungsstreit, ob die auf die Beratungshilfegebühr entstandene Pauschale auf ein späteres Verfahren angerechnet wird. Hier bestehen zum Teil unterschiedliche Ansichten, wobei viele sich für ein Bestehenbleiben der Pauschale aussprechen.[78] Die vom AG ...

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