Die Bevollmächtigten der Klägerin sind nicht zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts, sondern unbeschränkt beizuordnen.
Zu Unrecht hat das SG Dortmund die Bevollmächtigten der Klägerin "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" beigeordnet. Für eine solche Einschränkung fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO bestimmen, dass ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Insofern mag offen bleiben, ob § 121 Abs. 3 ZPO überhaupt eine das Verhältnis des Rechtsanwalts zur Staatskasse betreffende Regelung trifft (vgl. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 7.1.2014 – L 18 R 289/13 B); denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine beschränkte Beiordnung hier nicht erfüllt.
Eine über die Vorgaben des § 121 Abs. 3 ZPO hinausgehende Einschränkung der Beiordnung auf einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts ist ohnehin gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. den Beschl. d. Senats v. 9.7.2014 – L 20 SO 272/14 B; ferner Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Aufl. 2014, Rn 573).
Die Bevollmächtigten der Klägerin waren auch nicht nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des SG Dortmund ansässigen Rechtsanwalts, sondern unbeschränkt beizuordnen. Zwar haben die Bevollmächtigten ihren Kanzleisitz in Essen und damit nicht in dem Gerichtsbezirk des SG Dortmund (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung des SGG im Lande Nordrhein-Westfalen (AG-SGG)). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch deren Beiordnung gegenüber der Beiordnung eines in diesem Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts Mehrkosten entstehen können (vgl. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO). Das gilt insbesondere für etwaige Reisekosten der Bevollmächtigten zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins in Dortmund, die gegebenenfalls als Auslagen nach § 46 Abs. 1 RVG geltend gemacht werden können; denn die Kanzlei der Bevollmächtigten liegt ca. 39 km vom Sitz des Sozialgerichts entfernt. Ein im Bezirk des Sozialgerichts, etwa in Soest oder in Siegen niedergelassener Rechtsanwalt, hätte mit ca. 49 km (Entfernung Soest/Sozialgericht Dortmund) jedoch vergleichbare bzw. mit ca. 99 km (Entfernung Siegen/Sozialgericht Dortmund) sogar weitaus höhere Entfernungen zurückzulegen (vgl. zu den Entfernungen www.entfernung.himmera.com/suche).