Die vom Anwalt gezahlten und gegenüber der Partei abgerechneten Kosten einer gerichtlichen oder behördlichen Aktenversendung gehören zu den gesetzlichen Auslagen eines Anwalts und sind im Rahmen der Notwendigkeit zu erstatten.[1]

Die Einsichtnahme in Gerichts- oder Behördenakten ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen.[2]

Die Inanspruchnahme der Aktenversendung durch das Gericht ist gegenüber den Kosten einer Geschäftsreise des auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten zur Durchführung der Akteneinsicht an den Gerichtsort die wesentlich kostengünstigere Alternative zur Ausübung des Akteneinsichtsrechts.[3]

Norbert Schneider

AGS 2/2015, S. 103 - 104

[1] LG Ravensburg AnwBl 1995, 153; OLG Naumburg AGS 2011, 598 = VergabeR 2012, 257 = RVGreport 2012, 70 = BauR 2012, 697; AG Lemgo, Beschl. v. 11. 2. 2014 – 24 Ds 67/13.
[2] OLG Naumburg AGS 2011, 598 = VergabeR 2012, 257 = RVGreport 2012, 70 = BauR 2012, 697.
[3] OLG Naumburg AGS 2011, 598 = VergabeR 2012, 257 = RVGreport 2012, 70 = BauR 2012, 697.

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