Es ist keineswegs üblich, mit dem Kostenfestsetzungsantrag bis zum Eintritt der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung abzuwarten. Im Gegenteil würde dies einen anwaltlichen Kunstfehler darstellen. Auch wenn der Festsetzungsantrag nicht sofort beschieden wird, löst er doch die Verzinsung mit Antragseingang aus (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Bei dem gesetzlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, kann der Zinsverlust bei einem Antrag erst nach Rechtskraft, je nach Dauer des Verfahrens durchaus erheblich sein.

Norbert Schneider

AGS 2/2015, S. 95

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