Die gem. den §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV fällt nämlich bereits dann an, wenn ein Rechtsanwalt an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichtes teilnimmt. Dabei sind an eine solche – auch telefonisch durchführbare – Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn der Gegner eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Äußerung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung nicht zustande. Im Unterschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Da der Gebührentatbestand nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung anknüpft, sind an die mündliche Reaktion über Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlages hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06). Davon ausgehend ist vorliegend die Terminsgebühr bereits nach dem Vortrag der Klägerin verdient worden.
Denn auch nach diesem Vortrag hat der Vertreter der Klägerin den Vertreter der Beklagten angerufen, um von diesem die Zustimmung zu erbitten, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, im Hinblick auf einen anderweitigen Prozess, dessen Ausgang abgewartet werden solle. Dem hat der Vertreter der Beklagten nach dem Vortrag des Vertreters der Klägerin zugestimmt. Er ist demnach in Überlegungen eingetreten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens. Der Vertreter der Beklagten hat nicht von vornherein jedwedes sachbezogenes Gespräch verweigert. Vielmehr hat er den ihm unterbreiteten Vorschlag zur Kenntnis genommen und diesem letztendlich zugestimmt. Der Gebührentatbestand ist dabei nicht an den Erfolg einer gütlichen Einigung geknüpft, wie bereits dargelegt worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin war daher der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG abzuändern.
AGS 2/2015, S. 66 - 67