Mit ihrer Klage hatte die Klägerin Ansprüche aus einer bei der Beklagten gehaltenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht.
Mit der Behauptung, seit dem 21.2.2011 bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein, hat die Klägerin folgende Klageanträge zur Entscheidung gestellt (jeweils in verkürzter Fassung wiedergegeben):
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum 1.6.2012 bis 28.2.2013 eine BU-Rente von insgesamt 9.071,10 EUR zuzüglich etwaiger Überschussanteile nebst Zinsen zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1.3.2013 eine monatliche BU-Rente von 1.007,90 EUR zuzüglich etwaiger Überschussanteile zu zahlen, längstens bis zum 1.12.2020.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für den Zeitraum vom 1.6.2012 bis 28.2.2013 gezahlten Beiträge in Höhe von 1.152,72 EUR nebst Zinsen zu erstatten.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab dem 1.3.2013 von der Beitragszahlung freizustellen, längstens bis zum 1.12.2020.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich damit verteidigt, dass keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege.
Im Verhandlungstermin vor dem LG haben die Parteien einen für die Beklagte widerruflichen Vergleich abgeschlossen. Es wurde zudem der Streitwert des Verfahrens auf 57.934,98 EUR festgesetzt. Die Beklagte hat den Vergleichswiderruf erklärt, aber gleichzeitig eine Einigungsbereitschaft bei abgeänderter Formulierung signalisiert.
Nach Schriftsatzwechsel hat das LG gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, überobligatorisch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne damit eine Berufsunfähigkeit anzuerkennen, eine einmalige Kapitalleistung aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Höhe von 55.000,00 EUR an die Klägerin zu erbringen.
2. Mit Zahlung dieses Betrages sind alle etwaigen Leistungsverpflichtungen der Beklagten und alle etwaigen wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien – sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft, seien sie bekannt oder unbekannt, in den Vorstellungen der Parteien einbezogen oder nicht – aus dem genannten Vertrag in Bezug auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgegolten. Dies gilt insbesondere für alle von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus den Gesundheitsstörungen, die den Meldungen vom 21.7.2011 sowie 1.6.2012 zugrunde liegen. Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist beendet.
3. Die Hauptversicherung wird bedingungsgemäß und beitragspflichtig fortgesetzt. ... (Prämienzahlungsregelung)
Auf Anfrage des Prozessgerichts zur Festsetzung eines etwaigen überschießenden Vergleichsstreitwertes hat die Beklagte unter Hinweis auf BGH-Rspr. ausgeführt, dass ein überschießender Vergleichsstreitwert nicht in Betracht kommen dürfte, da durch den Vergleich nur die Ansprüche erledigt worden seien, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren. Die Klägerin hingegen hat unter Verweis auf anderweitige obergerichtliche Rspr. ausgeführt, dass wegen der im Vergleichswege vereinbarten Beendigung der BUZ-Versicherung ein Vergleichsmehrwert von 20 % der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie anzusetzen sei.
Der zuständige Einzelrichter des LG hat den Streitwert für den Vergleich auf 67.477,21 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, dass zu dem Verfahrensstreitwert von 57.934,98 EUR noch ein Mehrwert des Vergleiches von 9.542,23 EUR (20 % der 3,5fachen Jahresbeträge von Rentenleistung und Versicherungsprämie) zu addieren sei. Denn der vorliegende Vergleich regele nicht nur die von der Klägerin geltend gemachten Klageansprüche, sondern umfasse darüber hinaus zusätzlich auch eine Vereinbarung über die Beendigung des Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages, dessen Wirksamkeit nicht bereits Streitgegenstand der Klage gewesen sei. Hierin liege ein eigenständiger, über den Verfahrensstreitwert hinausgehender wirtschaftlicher Wert, da der Versicherungsnehmer auch auf weitere Ansprüche aus künftigen Versicherungsfällen verzichtet habe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerdeschrift vom 5.6.2014 mit dem Ziel, einen Mehrwert für den Vergleich nicht festzusetzen.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat das Verfahren gem. § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 6 S. 2 GKG dem Senat zur Entscheidung übertragen.