Der Versicherer tritt durch den gesetzlichen Forderungsübergang, der auch für den Auskunftsanspruch gilt, in die Stellung des Mandanten ein und die Pflichten des Anwaltes aus dem Mandatsvertrag sind nunmehr auch gegenüber dem Versicherer zu erfüllen.

Das LG Bochum[9] geht einen etwas anderen Weg. Es stellt zwar klar, dass es keiner Schweigepflichtentbindungserklärung bedarf, da der Anspruch auf Auskunft auf den Versicherer übergeht. Darüber hinaus macht das LG Bochum zu Recht deutlich, dass die Verschwiegenheitspflicht zu den elementaren Grundsätzen des anwaltlichen Berufsrechts gehört. Dies gilt jedoch gerade nicht, wenn der Mandant seinen Rechtsanwalt beauftragt, die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, oder wie in der Praxis häufig, der Rechtsanwalt dies freiwillig übernimmt und der Mandant dies duldet. Darin, so das Gericht, liegt bereits eine konkludente Entbindung von der Schweigepflicht. Der Rechtsanwalt soll die vertragliche Auskunftspflicht des Mandanten gegenüber dem Versicherer erfüllen. Dies wäre jedoch bei seiner Schweigepflicht schlicht unmöglich. Das Gericht geht daher davon aus, dass es in diesen Fällen immer i.S.d. Mandanten ist und die Schweigepflicht nicht gegenüber dem Versicherer gilt.

Mit dieser Problematik setzen sich die gegenteiligen Urteile der AG Bonn und AG Aachen jedoch gerade nicht auseinander. Daher weist Rechtsanwalt Schons (Präsident der Anwaltskammer Düsseldorf)[10] zu Recht darauf hin, dass das Urteil des AG Aachen[11] falsch ist. Ebenso bestätigt er, dass es nicht hinnehmbar sei, wenn ein Rechtsanwalt zwar die Vorschüsse vom Rechtsschutzversicherer annimmt, am Ende jedoch nicht gegenüber dem Versicherer abrechnet oder erstattet und sich dann möglichweise noch auf die Schweigepflicht beruft.

Die o.g. Entscheidungen, aber auch weitere,[12] führen dazu, dass auch die Anwaltskammern[13] oder die Anwaltsgerichte[14] die zutreffende Ansicht vertreten, dass es eine Auskunftspflicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung gibt.

[11] A.a.O.
[12] AG Karlsruhe, Urt. v. 22.6.2015 – 1 C 456/14; AG Neuköln, Urt. v. 14.4.2015 – 6 C 313/14; AG Herford, Urt. v. 30.3.2015 – 12 C 877/14; AG Weilheim, Urt. v. 24.3.2015 – 4 C 1142/13; AG Mainz, Urt. v. 18.11.2014 – 86 C 364/14; AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 22.10.2014 – 8 C 125/14; AG Passau, Urt. v. 16.10.2014 – 11 C 320/14; AG Wetzlar, Beschl. v. 18.7.2014 – 32 C 22/14; AG Offenbach, Urt. v. 1.7.2014, 360 C 80/13; AG Schwäbisch Gmünd, Urt. v. 29.7.2013 – 2 C 424/13; AG Gelsenkirchen, Urt. v. 9.9.2013 – 201 C 324/13; AG Köln, Urt. v. 30.1.2012 – 118 C 527/11; AG Köln, Urt. v. 30.8.2010 – 126 C 459/09.
[13] Mitteilung der RAK Stuttgart, NEWS v. 9.3.2007.
[14] AnwG Köln, Urt. v. 16.5.2012 – 10 EV 236/10.

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