Leitsatz
Verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung aus einem Anlagegeschäft und kommt es dann zu einer Drittwiderklage des Anlageberaters gegen den Zedenten, auf Feststellung, dass dem Zedenten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung keine Ansprüche zustehen, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG, so dass der Anwalt, der sowohl den Kläger als auch den Drittwiderbeklagten vertritt, seine Vergütung nur einmal erhält.
BGH, Beschl. v. 17.12.2015 – III ZB 61/15
1 Sachverhalt
Die Klägerin hat die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Vaters auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung Drittwiderklage gegen den Zedenten auf negative Feststellung erhoben, dass ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin auch die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG den Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt. Die Kosten wurden dabei im Verhältnis 5/14 (Klägerin) zu 9/14 (Beklagte) verteilt, wobei die Beklagte zusätzlich die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten in vollem Umfang übernahm.
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung – für die erste und zweite Instanz jeweils eine Verfahrens- sowie eine Terminsgebühr ihrer gemeinsamen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht. Das LG hat die von der Beklagten insoweit zu erstattenden Beträge mit der Maßgabe festgesetzt, dass wegen des Vorliegens einer Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) für jede Instanz die Verfahrensgebühr – diese erhöht um 0,3 (Nr. 1008 VV) – und die Terminsgebühr nur einmal in Ansatz gebracht werden können. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hat das OLG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten.
2 Aus den Gründen
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass es sich bei der anwaltlichen Vertretung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten um dieselbe Angelegenheit im Sinne der § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG handelt.
1) Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2011 – VI ZR 73/10, NJW 2011, 2168 Rn 9 u. v. 8.5.2014 – IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn 14 [= AGS 2014, 263]). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann.
2. Der Klage und der Drittwiderklage liegt der inhaltlich identische Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Aufklärung und Beratung des Drittwiderbeklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zugrunde. Sowohl dem Drittwiderbeklagten als Zedenten als auch der Klägerin als Zessionarin war an einer erfolgreichen Durchsetzung dieses Anspruchs gelegen. Der Drittwiderbeklagte hat durch die Abtretung seiner Ansprüche an die Klägerin deren Aktivlegitimation überhaupt erst herbeigeführt. Dieser innere Zusammenhang ist im Übrigen notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit der Drittwiderklage. Denn eine isolierte Widerklage gegen eine bisher am Verfahren nicht beteiligte Partei ist nur zulässig, wenn unter anderem die Gegenstände der Klage und Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.6.2008 – V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn 27 m.w.N.). Hierbei resultiert das rechtlich schutzwürdige Interesse des im Klagewege vom Zessionar in Anspruch genommenen Schuldners an der Drittwiderklage gegen den Zedenten daraus, dass nur auf diesem Weg das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber dem Zedenten sicher festgestellt werden kann (BGH a.a.O. Rn 31 ff). Der enge Zusammenhang zeigt sich auch daran, dass sich der Streitwert gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG bemisst und eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage wegen derer wirtschaftlicher Identität unterbleibt. Vor diesem Hintergrund wurde die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, als sie die Vertretung des Drittwiderbeklagten übernahm, in derselben Angelegenheit tätig.
3. Der ...