Die weitere Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Pflichtverteidigerin steht mangels Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe kein Anspruch auf Erstattung der Gebühr Nr. 4143 VV für das Adhäsionsverfahren gegen die Staatskasse zu.
1. Die Frage, ob sich die Pflichtverteidigung auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren erstreckt oder ob insoweit eine Beiordnung des Pflichtverteidigers im Wege der Prozesskostenhilfe erforderlich ist, ist in Rspr. und Lit. umstritten. Der Senat hat in der bereits genannten Entscheidung v. 29.6.2005 (2 Ws 254/05 [= AGS 2005, 436]) die Auffassung vertreten, die Beiordnung als Pflichtverteidiger gem. § 140 StPO erstrecke sich auch auf das Adhäsionsverfahren. Einer besonderen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe gem. § 404 Abs. 5 StPO bedürfe es nicht. Diese Auffassung wird von einigen Oberlandesgerichten und weitgehend von der Lit. geteilt (vgl. OLG Schleswig NStZ 1998, 101 [= AGS 1998, 6]; OLG Hamm StraFo 2001, 361 [= AGS 2002, 110]; OLG Köln StraFo 2005, 394 [= AGS 2005, 436]; OLG Hamburg [1. Strafsenat] wistra 2006, 37; OLG Dresden AGS 2007, 404; OLG Rostock StV 2011, 656 m.w.N. [= AGS 2011, 540]; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Rn 5 zu § 140; Laufhütte, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 140 Rn 4; Laufhütte/Willnow, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 140 Rn 4; Burhoff, RVG, 3. Aufl., Rn 19 zu Nr. 4143 VV; Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., Nr. 4143, 4144 VV Rn 5).
Diese Auffassung stützt sich vor allem auf die enge tatsächliche und rechtliche Verbindung zwischen der Verteidigung des Angeklagten gegen die ihm vorgeworfene Straftat und der Abwehr der auf diese Straftat gestützten zivilrechtlichen Ersatzansprüche des Verletzten. Die Trennung zwischen der Tätigkeit des Pflichtverteidigers und derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren sei nicht möglich. Es sei praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar, die nicht zugleich zumindest auch Einfluss auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schadensersatzanspruchs habe. Ob dieser Gesichtspunkt die Auffassung trägt, hat der BGH in der Entscheidung v. 30.3.2001 (StraFo 2001, 306) offengelassen. Des Weiteren wird angeführt, die Beiordnung des Pflichtverteidigers erstrecke sich auf das gesamte Strafverfahren und damit auch auf das Adhäsionsverfahren. Das Gegenteil habe der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmen müssen. Zudem rechtfertige sich die Differenzierung zwischen dem Beistand des Nebenklägers und dem Pflichtverteidiger daraus, dass die Staatskasse auf Seiten des Nebenklägers nicht unabhängig von der Erfolgsaussicht mit Gebührenansprüchen für überhöhte Ersatzansprüche belastet werden solle. Dieses Missbrauchsrisiko bestehe bei der Abwehr der Ansprüche durch den Pflichtverteidiger aber nicht. Schließlich wird eine weitere Bestätigung in der Gesetzesbegründung zu Nr. 4143 VV gesehen. Dort heißt es, der Pflichtverteidiger solle die Gebühr ebenfalls erhalten. Das entspreche dem geltenden Recht (BT-Drucks 15/1971, S. 228).
2. Der Senat hält diese Argumente nicht für ausreichend, um entgegen dem Wortlaut von § 404 Abs. 5 S. 1 u. 2 StPO zwischen dem Nebenklagevertreter und dem Pflichtverteidiger bzw. dem Pflichtverteidiger und dem Wahlverteidiger zu differenzieren. Er schließt sich deshalb unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rspr. der von der Mehrzahl der OLG vertretenen Gegenmeinung an (vgl. (OLG Bamberg NStZ-RR 2009, 114; OLG Celle NStZ-RR 2008, 190 [= AGS 2008, 229]; OLG Zweibrücken JurBüro 2006, 643; OLG Hamburg [2. Strafsenat] VRS 119, 225; OLG Stuttgart Die Justiz 2009, 201, 202 mit Anm. Maluga in jurisPR extra 2009, 162 [= AGS 2009, 387]; OLG Jena Rpfleger 2008, 529; KG RVGreport 2011, 142 unter Aufgabe der früheren Rspr.; OLG Karlsruhe StraFo 2013, 84; OLG Brandenburg AGS 2009, 69; OLG Düsseldorf NJW Spezial 2012, 508; OLG Oldenburg StraFo 2010, 306; vgl. auch Hartmann, KostG, 42. Aufl., Nr. 4143, 4144 VV Rn 1 und 7; Göttlich/Mümmler, RVG, 4. Aufl., "Pflichtverteidiger" Anm. 2.2).
a) Der Wortlaut des §§ 404 Abs. 5 S. 1 und 2 StPO bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen sein soll. Satz 2 dieser Vorschrift befasst sich ausdrücklich mit dem Fall, dass der Angeschuldigte bereits einen Verteidiger hat. Wenn hiermit nur der Wahlverteidiger gemeint sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung, die eine Vielzahl von Fällen betreffen würde, in der Vorschrift zum Ausdruck gebracht hätte.
b) Gegen eine Differenzierung sprechen auch Gründe der Gleichbehandlung. Der Angeklagte, der durch einen Wahlverteidiger vertreten wird, erhält diesen für das Adhäsionsverfahren nur dann beigeordnet, wenn er mittellos ist und seine Verteidigung gegen den Adhäsionsanspruch Erfolgsaussicht hat. Denselben Einschrän...