Eine unsachgemäße Prozesstrennung rechtfertigt nicht die Niederschlagung der gerichtlichen Mehrkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung, sofern es sich nicht um einen offensichtlich schwerwiegenden Fehler handelt (hier verneint).
OLG Koblenz, Beschl. v. 1.9.2015 – 14 W 497/15
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