Die gem. § 104 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin die Reisekosten sowie Tages- und Abwesenheitsgelder, die dadurch entstanden sind, dass die in C wohnende Klägerin für ihre beim dortigen LG erhobene Klage einen Kölner Rechtsanwalt mandatiert hat, festgesetzt.
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann eine vor einem auswärtigen Gericht klagende bzw. verklagt werdende Partei sich von einem an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen, ohne im Hinblick auf dessen anfallende Reisekosten kostenerstattungsrechtlich Nachteile in Kauf nehmen zu müssen (BGH NJW 2003, 898 = MDR 2003, 233; NJW 2007, 2048 = MDR 2007, 802 [= AGS 2003, 97]).
Mandatiert sie hingegen einen weder an ihrem Wohn- oder Geschäftsort noch am Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalt, sondern einen am weiter entfernten sogenannten dritten Ort, dann sind Reisekosten des Rechtsanwalts nur in Höhe der fiktiven Reisekosten erstattungsfähig, die angefallen wären, wenn die Partei einen solchen am Gerichtsort oder an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen mandatiert hätte. Auch dies entspricht der ständigen Rspr. des BGH (MDR 2004, 838 = NJW-RR 2004, 858; NJW 2011, 3520 [= AGS 2004, 260]).
b) Gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO sind der obsiegenden Partei die Reisekosten ihres Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu ersetzen, als seine Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet eine Notwendigkeitsprüfung in Bezug auf die entstandenen Reisekosten für einen Rechtsanwalt, der seinen Sitz entweder im Gerichtsbezirk hat oder dort wohnt, nicht statt, § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO. Die insoweit anfallenden Gebühren und Auslagen sind in vollem Umfang erstattungsfähig.
§ 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO ist ebenso klar zu entnehmen, dass eine Notwendigkeitsprüfung erst dann vorzunehmen ist, wenn es um Reisekosten eines Rechtsanwalts geht, der weder im Gerichtsbezirk wohnt noch dort niedergelassen ist, sondern am sogenannten dritten Ort. Im Wege des Umkehrschlusses folgt daraus zugleich, dass Reisekosten stets ohne Notwendigkeitsprüfung in voller Höhe zu erstatten sind, wenn der Rechtsanwalt im Bezirk des Prozessgerichts ansässig ist (LG Gera AGS 2014, 251; LG Krefeld JurBüro 2011, 377 = RVGreport 2011, 235; AGS 2014, 424 = JurBüro 2014, 377; LG Limburg AGS 2013, 98; AG Gießen AGS 2014, 544; AG Siegburg AGS 2012, 594; Reck, Rpfleger 2012, 419; N. Schneider, NJW-Spezial 2011, 603; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rn 5; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn 13 "Reisekosten b) des Anwalts"; a.A. OLG Celle NJW 2015, 2670). Sie hat mithin das Recht, einen Rechtsanwalt innerhalb des gesamten jeweiligen Gerichtsbezirks zu mandatieren, ohne im Hinblick auf anfallende Reisekosten bzw. Tages- und Abwesenheitsgelder bei der Erstattung Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Dies gilt gerade auch für den Fall, dass der Rechtsanwalt innerhalb des Gerichtsbezirks an einem dritten, also einem vom Geschäfts- oder Wohnort der Mandantschaft bzw. dem Gerichtsort abweichenden Ort ansässig ist.
c) Allein dann, wenn ein Rechtsanwalt mandatiert wird, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtsbezirks hat, findet nach dem eindeutigen Gesetzestext des § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO eine Prüfung der Notwendigkeit statt. Diese ist nach der Rechtsprechung des BGH (MDR 2012, 312 = Rpfleger 2012, 289 [= AGS 2012, 434]) etwa dann zu bejahen, wenn es sich um einen Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen handelt, der am Wohn- oder Geschäftssitz der Partei nicht zu finden ist. Dagegen rechtfertigen langjährige Zusammenarbeit (BGH MDR 2008, 946) oder ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt die Hinzuziehung in der Regel nicht (BGH, Beschl. v. 22.4.2008 – XI ZB 20/07; NJW-RR 2007, 1071 [= AGS 2008, 260]).
d) Wird die Notwendigkeit nach den vorstehenden Maßstäben verneint, so bedeutet dies jedoch nicht, dass die für die Einschaltung eines auswärtigen Anwalts anfallenden höheren Kosten für Reise- bzw. für Tages- und Abwesenheitsgelder in keinem Fall zu erstatten wären.
Der Senat schließt sich der Ansicht an, dass diese Kosten bis zur Höhe der weitesten Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig sind, in dem der Prozess stattfindet (LG Düsseldorf NJW 2015, 498 = AGS 2015, 7; AG Kiel NJW-RR 2013, 892 = AGS 2014, 8, AG Marbach AGS 2014, 210 = Rpfleger 2014, 289; BeckOK ZPO/Jaspersen/Wache, 18. Edition, Stand: 1.9.2015, § 91 Rn 168; Prütting/Gehrlein/Schneider, a.a.O.; Schons NJW 2015, 500; Zöller/Herget, a.a.O.; a.A. OLG Celle NJW 2015, 2670).
Das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 ZPO ist einschränkend auszulegen zur Verhinderung beliebiger und ungerechter Ergebnisse. Jede P...