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AGS 2/2016, Streit über den Widerruf eines Darlehnsvertrags

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Leitsatz

  1. Für den Streitwert einer Feststellungsklage, mit der die Wirksamkeit eines vom Darlehensnehmer erklärten Widerrufs geklärt werden soll, ist das wirtschaftliche Interesse des klagenden Darlehensnehmers an der begehrten Feststellung maßgeblich.
  2. Dieses wirtschaftliche Interesse ist anhand des Klägervortrags unter Berücksichtigung der gegeneinander abzuwägenden Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs nach § 3 ZPO zu schätzen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 22.10.2015 – 4 W 10/15

1 Sachverhalt

Die Kläger begehren mit ihrem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass sich mehrere Immobiliendarlehensverträge durch einen, Jahre nach Vertragsschluss, erklärten Widerruf in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben. Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Über die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist noch nicht entschieden.

Das LG hat den erstinstanzlichen Streitwert auf "bis 110.000,00 EUR" festgesetzt.

Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlich erfolgten Festsetzung auf 9.000,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, den Klägern gehe es wirtschaftlich darum, aus den Verträgen entlassen zu werden und die noch offene Darlehensschuld – ohne Vorfälligkeitsentschädigung – zahlen zu können. Alternativ entspreche es der Vorstellung der Kläger, dass der bislang vereinbarte effektive Jahreszinssatz auf 2,5 % abgesenkt werde, bei neuerlicher 10-jähriger Zinsbindungsfrist. Dieses wirtschaftliche Interesse der Kläger ergebe sich aus einem außergerichtlichen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten. Unter Berücksichtigung der Restlaufzeiten der vier streitgegenständlichen Darlehensverträge von knapp 4 Jahren zum Zeitpunk...

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